Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB)

Die sieben Toodsünden des Autofahres

Wer im Straßenverkehr

  1. ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
  2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
    • die Vorfahrt nicht beachtet,
    • falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
    • an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
    • an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt
    • an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
    • auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
    • haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, macht sich einer Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB) strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Sowohl das fahrlässige Verhalten ist strafbar als auch im Fall der Nr. 1 der Versuch.

Rücksichtslos im Sinne der Nr. 2 handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt und unbekümmert drauf losfährt.

Der bedeutende Wert einer Fremden Sache beginnt ab einem Sachwert von ca. 700,00 €. Unerheblich ist dabei die Höhe eines etwaigen Schadens. Entscheidend ist allein der Wert der gefährdeten Sache.

Die Tat hat eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahre oder einen Geldstrafe sowie Punkte in Flensburg zur Folge.


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