Führerscheinklassen vor 18.01.2013

Die Fahrerlaubnisklassen sind seit 1.1.1999 neu geregelt. Die Fahrerlaubnisklassen sind vom Ziffernsystem auf ein Buchstabensystem umgestellt worden. Mit der Umstellung wurden auch die Klassen neu geregelt.

Die Fahrerlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten der jeweiligen Führerscheinklasse beschränkt werden.

Eine Gegenüberstellung der alten und neuen Führerscheinklassen finden Sie hier

Klasse A (beschränkt)
Unter 25. Lebensjahr dürfen ab Erwerb der Fahrerlaubnis nur Krafträder mit und ohne Beiwagen bis max. 25 kW/ 34 PS und einer Leermasse von mindestens 6,25 kg/kW bzw. 0,16 kW/kg gefahren werden, nach 2-jähriger Fahrpraxis ohne weitere Ausbildung und Prüfung unbegrenzt)

Eingeschlossene Klassen: A1, M

Mindestalter: 18 Jahre

Klasse A (unbeschränkt)
Direkteinstieg ab 25 Jahre bzw. nach Ablauf der 2-Jahres-Frist für Krafträder mit und ohne Beiwagen über 25 kW (34 PS) oder einer Leermasse von weniger als 6,25 kg pro kW.

Eingeschlossene Klassen: A beschränkt, A1, M

Klasse A1
Leichtkrafträder max. 125 ccm, max. 11 kW Motorleistung. Inhaber der Fahrerlaubnis-Klasse A1 dürfen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur mit Leichtkrafträdern fahren, deren bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h gedrosselt ist.

Mindestalter: 16 Jahre

Eingeschlossene Klasse: M

Mofa
Eine Führerscheinklasse „Mofa“ gibt es nicht.
Für ein Mofa muss keine Fahrerlaubnis erworben werden sondern lediglich eine Prüfbescheinigung, weshalb die Einteilung Mofa eigentlich nicht hierher gehört. Als Mofa gelten einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor (Elektro- oder Verbrennungsmotor bis 50 ccm Hubraum) und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis maximal 25 km/h. Für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen besondere Sitze angebracht sein.

Mindestalter: 15 Jahre

Klasse M*
Kleinkrafträder (Moped) und Fahrräder mit Elektromotor oder Hilfsmotor bis 50 ccm Hubraum und einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h

Mindestalter: 16 Jahre

Klasse S
Dreirädrige Kleinkrafträder (Trike) und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Minicar, Quad, ATV) mit einer – bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit max. 45 km/h und – einer Leermasse bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen max. 350 kg und (bei Elektrofahrzeugen ohne Masse der Batterie) – Hubraum max. 50 ccm (bei Fremdzündungsmotor (z.B. Benziner)) oder – max. 4 kW Nutzleistung (bei anderen Verbrennungsmotoren z.B. Diesel) oder – max. 4 kW Nenndauerleistung bei Elektromotor

Mindestalter 16 Jahre

Klasse B
Kraftwagen bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und – maximal 8 Sitzplätze ohne Fahrersitz – Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse bzw. – Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, wenn die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer ist als die Leermasse des Zugfahrzeuges und die Summe der zulässigen Gesamtmassen von Zugfahrzeug und Anhänger nicht größer ist als 3,5 t Quads, sofern sie nicht unter die Klasse S fallen (- Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h – Hubraum mehr als 50 cm³ oder Leistung über 4 kW – Leermasse über 350 kg)

Mindestalter: 18 Jahre

Eingeschlossene Klassen: M, L, S

Klasse BE
Kombination aus Fahrerlaubnis-Klasse B und Anhänger, der nicht unter Klasse B fällt. Kraftwagen bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse mit – Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse, wenn die zulässige Gesamtmasse größer ist als die Leermasse des Pkw, – Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, wenn die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer ist als die Leermasse des Pkw aber die Summe der Gesamtmassen von Anhänger und Pkw größer ist als 3,5 t. Führerscheininhaber der „alten“ Klasse 3 dürfen alle einachsigen Anhänger (einschließlich Hänger mit Tandem-Achsen) mit Ihrem Fahrzeug ziehen.

Mindestalter: 18 Jahre Vorbesitz

Führerscheinklasse B notwendig

Klasse C
Kraftwagen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse (nach oben keine Beschränkung) auch mit Anhänger bis 750 kg zulässige Gesamtmasse Maximal 8 Sitzplätze ohne Fahrersitz Mindestalter: 18 Jahre. Für Führer im gewerblichen Güterverkehr ist das Mindestalter 21 Jahre, wenn die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs oder Zuges mehr als 7,5 t beträgt. Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig Eingeschlossene Klasse: C1 und Klasse CE (Lastzüge und Sattelzüge) Kraftwagen über 3,5 t zulässige Gesamtmasse (nach oben keine Beschränkung) und Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse Mindestalter: 18 Jahre. Für Führer im gewerblichen Güterverkehr ist das Mindestalter 21 Jahre, wenn die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs oder Zuges mehr als 7,5 t beträgt. Befristung: 5 Jahre, dann erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten erforderlich.

Vorbesitz Führerscheinklasse C notwendig

Eingeschlossene Klassen: C1E, BE, T, bei Besitz von D1: D1E,
bei Besitz von D: DE

Klasse C1
Kraftwagen mit mehr als 3,5 t, aber nicht mehr als 7,5 t zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse maximal 8 Sitzplätze ohne Fahrersitz

Mindestalter: 18 Jahre.

Für Führer im gewerblichen Güterverkehr ist das Mindestalter 21 Jahre, wenn die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs oder Zuges mehr als 7,5 t beträgt.

Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig

Klasse C1E
Fahrzeugkombination aus einem Zugfahrzeug der Fahrerlaubnis-Klasse C1 oder D1 (Zugmaschine über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse bis 7,5 t zulässiger Gesamtmasse) und Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, wobei die Gesamtmasse des Anhängers nicht größer sein darf als die Leermasse des Zugfahrzeugs und die Summe der beiden zulässigen Gesamtmassen (Zugmaschine und Anhänger) darf nicht größer als 12 t betragen.

Mindestalter: 18 Jahre.

Für Führer im gewerblichen Güterverkehr ist das Mindestalter 21 Jahre, wenn die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs oder Zuges mehr als 7,5 t beträgt.

Befristung bis 50 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten erforderlich.

Vorbesitz Führerscheinklasse C1 notwendig

Eingeschlossene Klassen: BE, bei Besitz von D1: D1E Klasse D Omnibusse mit mehr als 8 Fahrgastplätzen (ohne Fahrersitz) – auch mit Anhänger bis max. 750 kg zulässiger Gesamtmasse

Mindestalter: 21 Jahre Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig

Eingeschlossene Klasse: D1 Klasse DE Kombinaton aus einem Fahrzeug der Klasse D (Omnibusse miit mehr als 8 Sitzplätzen ohne Fahrersitz) und Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse (im Inland nur mit Gepäckanhänger)

Mindestalter: 21 Jahre Vorbesitz Führerscheinklasse D notwendig Bei Ersterteilung wird ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) verlangt.

Nach jeweils 5 Jahren wird eine ärztliche Untersuchung und ein augenärztliches Gutachten erforderlich.
Ab dem 50. Geburtstag und jeder folgenden Verlängerung werden die Erfordernisse wie bei der Ersterteilung erforderlich.

Eingeschlossene Klassen: D1E, BE, bei Besitz von C1: C1E

Klasse D1
Omnibusse mit mehr als 8 aber höchstens 16 Fahrgastplätzen (ohne Fahrersitz) – auch mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse

Mindestalter: 21 Jahre Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig

Klasse D1E
Kombination aus Fahrerlaubnis-Klasse D1 (Bus mit mehr als 8 aber höchstens 16 Fahrgastplätzen ohne Fahrersitz) und Anhänger über 750 kg Gesamtmasse, wobei die Gesamtmasse des Anhängers nicht größer sein darf als die Leermasse des Zugfahrzeugs und die Summe der beiden zulässigen Gesamtmassen (Zugmaschine und Anhänger) nicht größer als 12 t betragen darf (Zugmaschine und Anhänger max. 12.000 kg zulässiger Gesamtmasse).

Mindestalter: 21 Jahre

Vorbesitz Führerscheinklasse D1 notwendig

Bei Ersterteilung wird ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) verlangt.
Nach jeweils 5 Jahren wird eine ärztliche Untersuchung und ein augenärztliches Gutachten erforderlich.
Ab dem 50. Geburtstag und jeder folgenden Verlängerung werden die Erfordernisse wie bei der Ersterteilung erforderlich.

Eingeschlossene Klassen: BE, bei Besitz von C1: C1E

Klasse L*
Zugmaschinen (Traktoren) in der Land- und Forstwirtschaft bis 32 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, auch mit Anhängern (dann Höchstgeschwindigkeit 25 km/h (zul. Höchstgeschwindigkeit muss am Fahrzeug gekennzeichnet sein). Die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs muss bei Anhängerbetrieb jedoch mehr als 25 km/h betragen.

Stapler (auch mit Anhänger) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 25 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sowie Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. Mindestalter: 16 Jahre

Klasse T*
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit Anhänger (mehr als 32 km/h, aber nicht mehr als 60 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit). Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft, auch mit Anhänger

Mindestalter: 16 Jahre.
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur Zugmaschinen bis 40 km/h.

Eingeschlossene Klassen: L, M, S

*keine EU-Führerscheinklasse


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