Führerschein: Wiedererteilung nach Entziehung oder Verzicht

Die bisherige Regelung, wonach für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder Verzicht eine theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung erforderlich ist, wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung, der Beschlagnahme des Führerscheins oder dem Verzicht mehr als 2 Jahre verstrichen sind,  ist weggefallen.

Früher war es so, dass derjenige, dem die Fahrerlaubnis entzogen worden war, vor der Neuerteilung eine Fahrprüfung ablegenm, wenn zwischen der Entziehung der Fahrerluabnis und der Neuerteilung mehr als 2 Jahre lagen.

Dies hat sich geändert. Grundsätzlich bedarf es keiner Fahrprüfung mehr, selbst wenn die Fahrerlaubnis über einen sehr langen Zeitraum weg war. Eine Fahrerlaubnisprüfung wird von der Fahrerlaubnisbehörde nur dann angeordnet, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

Hiervon ausgenommen ist allerdings die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung.

 

 

§ 20 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

(3) Eine Fahrerlaubnis ist nicht zu erteilen, wenn dem Bewerber zuvor in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Satz 1 gilt nicht, soweit die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(4) Zum Nachweis, dass die Gründe für die Entziehung nach Absatz 3 nicht mehr bestehen, hat der Bewerber eine Bescheinigung der Stelle, welche die frühere EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt hatte, bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(5) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9

 

§ 20 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) bisherige Fassung:
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis…

(2)… Ein Verzicht auf die Prüfung ist nicht zulässig, wenn seit der Entziehung …. mehr als zwei Jahre verstrichen sind.


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