Nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PfVlG) muss ein Kraftfahrzeug oder Anhänger, der im öffentlichen Verkehr betrieben wird, haftpflichtversichert sein, damit Schäden, die durch das Fahrzeug verursacht werden, finanziell abgedeckt sind.,
Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug die erforderliche Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
Es ist kaum zu glauben, dass auf unseren Straßen schätzungsweise 100.000 Fahrzeuge ohne eine Haftpflichtversicherung unterwegs sind.
Zum Teil haben die Fahrzeughalter schlichtweg überhaupt keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen und fahren mit unangemeldeten Fahrzeug, zum Teil wurde eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen aber die fällige Prämie nicht bezahlt, so dass die Versicherung bei einem Unfall von ihrer Leistungspflicht frei wird.
Wenn kein Versicherungsschutz besteht, dann haftet im Falle eines verschuldeten Unfalls der Fahrer des nicht versicherten Fahrzeuges zunächst mit seinem gesamten Vermögen persönlich.
Aber auch der Halter des Fahrzeuges haftet mit seinem gesamten Vermögen, wenn er einem anderen ein unversichertes Fahrzeug überlässt.
Sollte der Unfallverursacher vermögenslos sein, dann sollte sich der Betroffene an die Verkehrsoperhilfe e.V. wenden. Die Verkehrsopferhilfe ist ein eingetragener Verein, der von allen deutschen Autoversicherungen getragen wird und bei einer Versicherungslücke mit der Mindestdeckung eingreift.
Die Verkehrsopferhilfe e.V. hat ihren Sitz in 20044 Hamburg und ist im Internet unter www.verkehrsopferhilfe.de zu finden.
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