Die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit oder einer Verkehrsstraftat kann als Nebenfolge mit einem Fahrverbot belegt werden. Das Fahrverbot ist von der Entziehung der Fahrerlaubnis zu unterscheiden.
Beim Fahrverbot darf für die Dauer von 1 bis 3 Monaten kein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt werden.
Das Fahrverbot bezieht sich auf alle Kraftfahrzeuge, also auch Fahrräder mit Hilfsmotor (Mofas), sofern die Behörde nicht ausdrücklich bestimmte Kraftfahrzeuge vom Fahrverbot ausnimmt.
Anders als bei der Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Fahrerlaubnis erlischt und der Betroffene eine neue Fahrerlaubnis erwerben muss, behält der Betroffene seine Fahrerlaubnis.
Der Betroffene muss lediglich für die Dauer des Fahrverbots seinen von einer deutschen Behörde ausgestellten nationalen und internationalen Führerschein bei der Behörde abgeben, die den Führerschein amtlich verwahrt.
Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot im Führerschein vermerkt. In diesem Fall beginnt die Berechnung des Fahrverbot mit dem Eintrag des Vermerks des Fahrverbots in dem Führerschein.
Wird der Führerschein nicht freiwillig herausgegeben, wird er beschlagnahmt.
Beruht das Fahrverbot auf einer Ordnungswidrigkeit, hat der Betroffene 4 Monate Zeit, den Führerschein abzugeben. Diese Regelung greift jedoch nur dann, wenn gegen den Betroffenen in den vergangenen 2 Jahren nicht bereits ein Fahrverbot verhängt wurde.
Wer trotz Fahrverbot ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt, macht sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Ein Fahrverbot wird nach einer groben oder beharrlichen Pflichtverletzung im Straßenverkehr ausgesprochen.
Im Bußgeldkatalog werden bestimmte Verkehrsverstösse, die immer wieder zu schweren Unfällen führen und in aller Regel auf besonders großen Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückzuführen sind, mit einem Regelfahrverbot belegt. In diesen Fällen wird widerlegbar ein grober oder beharrlicher Pflichtverstoß vermutet. Eine nähere Prüfung der groben oder beharrlichen Pflichtverletzung erfolgt erst auf begründeten Vortrag des Betroffenen. Wird dem Vortrag des Betroffenen stattgegeben, kann die Führerscheinbehörde vom Regelfahrverbot absehen.
Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung wirksam.
Die Berechnung der Dauer des Fahrverbots beginnt aber erst mit dem Tage der Abgabe des Führerscheins bei der Behörde.
Für die Vollstreckung eines Fahrverbotes ist die Behörde zuständig, die das Fahrverbot angeordnet hat und nicht die Behörde, die die Fahrerlaubnis ausgestellt hat. Zuständig ist also die Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Bei dieser Behörde ist der Führerschein abzugeben.
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