Fahrverbot | Entziehung der Fahrerlaubnis und Mofa-Fahren

Die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit oder einer Verkehrsstraftat kann als Nebenfolge mit einem Fahrverbot belegt werden. Ein Fahrverbot bezieht sich auf alle Kraftfahrzeuge, also auch Fahrräder mit Hilfsmotor (Mofas).

Beim Fahrverbot darf für die Dauer von 1 bis 3 Monaten kein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt werden.

Das Fahrverbot macht keine Ausnahme hinsichtllich Kraftfahrzeuge. Vom Fahrverbot werde deshalb auch Fahrräder mit Hilfsmotor (Mofas) erfasst , sofern die Behörde nicht ausdrücklich bestimmte Kraftfahrzeuge vom Fahrverbot ausnimmt.

Beim Fahrverbot ist somit auch das Fahren eines Mofas verboten.

Wer gegen das Fahrverbot verstößt, macht sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis erlischt die Fahrerlaubnis, d.h. der Betroffene verliert sämtliche Führerscheinklassen. Dem Betroffenen ist es untersagt, ein Fahrzeug zu führen, das unter einer der Führerschenklassen fällt. Ein Mofa fällt nicht darunter.

Zum Führen eines Mofas ist eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 FeV). Es wird lediglich eine Prüfbescheinigung verlangt.

Personen, die vor dem 01.04.1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben (§ 76 Nr. 3 FeV) benötigen noch nicht einmal eine Prüfbescheinigung.

Da die Prüfbescheinigung keine Fahrerlaubnis darstellt, kann sie auch nicht im Rahmen eines Fahrerlaubnisentzuges entzogen werden, so dass ein Mofa (je nach Geburtstag der Person mit oder ohne Prüfbescheinigung) gefahren werden darf – es sei denn, das Führen eines Mofas wird ausdrücklich untersagt.


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