Fahruntüchtigkeit

Wer unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug im Straßenverkehr steuert, kann sich wegen Trunkenheit im Verkehr oder wegen Gefährdung des Straßenverkehrs unter Alkoholeinfluss strafbar machen.

Das Gesetz selbst enthält keine konkreten Angaben, ab welcher Promillegrenze Fahruntüchtigkeit und Strafbarkeit eintritt. Die Rechtssprechung unterscheidet zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit.

Absolute Fahruntüchtigkeit:
Aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse hat der Bundesgerichtshof für Kraftfahrer die absolute Fahruntüchtigkeit auf 1.1 Promille festgelegt.
Ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille wird unwiderlegbar vermutet, dass ein Kraftfahrer fahruntüchtig ist.
Ein Kraftfahrer, der mit 1,1 Promille oder mehr Alkohol im Blut ein Fahrzeug führt, macht sich daher strafbar, unabhängig davon, ob ein Fahrfehler oder Unfall vorliegt.
Für Radfahrer beginnt die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille.

Relative Fahruntüchtigkeit:
Bereits ab einer BAK von 0,3 Promille kann man sich strafbar machen, wenn neben der festgestellten Alkoholmenge im Blut noch Umstände hinzutreten, aus denen auf Fahruntüchtigkeit zu schließen ist. Indizien dafür sind ein Fahrfehler oder Unfall.
Entscheidend ist jedoch, dass der Fahrfehler oder der Unfall auf den Alkoholkonsum zurückzuführen ist.
Fahrfehler, die typischerweise unter Alkoholeinfluss begangen werden, sind:
– Schlangenlinie fahren
– Falsche Straßenseite benutzen
– Rotlicht überfahren
– Anfahren eines anderen Pkw beim Ein- und Ausparken
– Aufblendlicht trotz Gegenverkehr
– Bei Dunkelheit kein Licht einschalten.

Ab 0,5 Promille BAK begeht man eine Ordnungswidrigkeit, die beim Erstverstoß mit einem Bußgeld von 500,00 Euro, 2 Punkten in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot geahndet wird.


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