Fahrradweg

Bei einem Radweg handelt es sich um einen Sonderweg für Radfahrer. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Radweg nicht benutzen, insbesondere nicht auf dem Radweg parken oder halten.

Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch entsprechendes Zusatzzeichen die Benutzung eines Radweges erlaubt, müssen Fahrzeugführer Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.

Es gibt den reinen Radweg, der nur den Fahrradfahrern vorbehalten ist (Zeichen 237),

den gemeinsamen Fuß- und Radweg (Zeichen 240), bei dem Fußgänger und Fahrradfahrer einen Weg gemeinsam nutzen und

den getrennten Fuß- und Radweg (Zeichen 241), bei dem  Gehweg und Fahrradweg nebeneinander verlaufen.

radweg_237_240_241

Zeichen 237, 240 und 241

Auf einem Radweg gilt das Rechtsfahrgebot und die Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren (§ 2 Abs. 4 StVO). Nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.

 Eine Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht, wenn dies durch eines der Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Dies gilt auch für den Radsportler. Die Fahrbahn darf nur im Ausnahmefall benutzen werden.  Fehlt das blaue Verkehrszeichen, so ist es dem Radfahrer überlassen, den Fahrradweg oder die Straße zu benutzen.

Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne eines der drei Radwegzeichen dürfen benutzt werden, wenn die Benutzung des linken Radweges ausdrücklich durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist.

 Radfahrer dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen.

Ein Radweg muss mindestens 1,50 m breit sein und mindestens 2,50 m bei einem gemeinsamen Geh- und Radweg.

Fehlt ein Radweg müssen Kinder mit Fahrrädern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr den Gehwege benutzen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen den Gehweg benutzen (§ 2 Abs. 5 StVO). Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.

Keine Benutzungspflicht des Radweges besteht, wenn dieser praktisch nicht benutzbar oder unzumutbar ist, zum Beispiel voller Schlaglöcher ist oder wenn parkende Fahrzeuge die Benutzung des Radweges praktisch unmöglich machen oder der Radweg nicht vom Schnee geräumt ist.

Wenn die Benutzung des Fahrradweges nicht möglich ist, darf nicht auf den Gehweg ausgewichen werden, da es sich hierbei um einen Sonderweg für Fußgänger handelt. Selbst der Fahrradlenker darf nach einer Ansicht des OLG Celle nicht in den Gehweg hineinragen.


© Auto-und-Verkehr.de         Bild   123rf.com