Fahrradstraße

1995 wurde die Fahrradstraße eingeführt. Der Beginn einer Fahrradstraße wird durch das Zeichen  und das Ende durch Zeichen 244.2 (Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) gekennzeichnet.

 Die Fahrradstraße ist Fahrradfahrern und Fußgängern vorbehalten. Andere fahrradstraßeFahrzeugführer dürfen die Fahrradstraße nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch ein entsprechendes Zusatzzeichen ausdrücklich angezeigt.

 Bis zum 31.08.2009 galt, dass auf Fahrradstraßen nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden durfte. Seit 01.09.2009 hat der Gesetzgeber den unbestimmten Rechtsbegriff „mäßige Geschwindigkeit“ dahin konkretisiert, dass auf Fahrradstraßen alle Fahrzeugführer nicht schneller als mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h fahren dürfen.

 Radfahrer dürfen nebeneinander fahren. Sie dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugführer die Geschwindigkeit weiter verringern. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.


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