Fahrradfahrer und Einbahnstraße

Einbahnstraßen können für den Radverkehr durch das unten aufgeführte Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ oder durch Zusatzzeichen „Radfahrer in beide Richtungen frei“ (Zeichen 1000- 32 / 1000 – 33) auch in Gegenrichtung geöffnet werden.

fahrrad-entgegen_der_Fahrtrichtung_zusatzzeichenab2009Das Zusatzzeichen wurde zum 01.09.2009 neu gestaltet. fahrrad-entgegen_der_Fahrtrichtung_zusatzzeichenbis2010
Statt zwei senkrechter Pfeile sind es nun zwei in Gegenrichtung weisende waagerechte Pfeile in Anlehnung an den waagerechten Pfeil des Einbahnstraßenschildes. Das bisherige Zusatzzeichen gilt jedoch noch bis 31.12.2009.

Das Zusatzzeichen befindet sich unter dem Verkehrszeichen Einbahnstraße (Zeichen 240) oder in Gegenrichtung unter dem Verkehrszeichen Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) Fahrzeugführer müssen beim Einbiegen in die Einbahnstraße und im weiteren Verlauf der Einbahnstraße mit Radfahrern entgegen der Fahrtrichtung rechnen.

Eine Einbahnstraße darf für den Fahrradverkehr in Gegenrichtung gem. Verwaltungsvorschrift zur StVO nur zugelassen werden, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h (Tempo 30 Zone) beträgt und die Fahrbahn für den Begegnungsverkehr ausreichend breit ist.

Das Zeichen Einbahnstraße schreibt für den Fahrzeugverkehr zwingend die Fahrtrichtung vor. Davon ausgenommen sind Fußgänger, die Fahrzeuge mitführen. Fußgänger, die ein Fahrrad, Mofa oder Anhänger mitführen (schieben), dürfen Einbahnstraßen auch in Gegenrichtung benutzen.


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