„fabrikneues“ Auto

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Verkauft ein Händler ein neues Fahrzeug als fabrikneu, obwohl zwischenzeitlich der Hersteller eine sog. „Modellpflege“ des Fahrzeugtyps vorgenommen hat, was zu verschiedenen Änderungen an dem Modell führt, so handelt es sich bei dem verkauften Fahrzeug nicht mehr um ein fabrikneues.

Im konkreten Fall fand bei Vertragsabschluss ein Modellwechsel statt und das gekaufte Modell wurde vom Hersteller zu diesem Zeitpunkt nicht mehr hergestellt.

Der Fall kam vor den Bundesgerichtshof (BGH), der an seiner Rechtsprechung (VIII ZR 325/98, NjW 2000, 2018) festhielt, wonach ein Neuwagen nicht mehr als „fabrikneu“ gilt, wenn das betreffende Modell im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert hergestellt wird, BGH Urteil vom 16.07.03 – VIII ZR 243/02.

Dies gilt aber nur für den Fall, dass die alte Modellreihe zum Zeitpunkt des Vertrages nicht mehr hergestellt wird. Wird zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jedoch die alte Modellreihe parallel neben der neuen Modellreihe weiterproduziert, dann stellt sich die Frage, ob den Verkäufer eine Verpflichtung trifft, den Käufer ungefragt auf den bevorstehenden Modellwechsel hinzuweisen. Diese Frage wurde vom BGH seinerzeit nicht beantwortet.


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