EU-Knöllchen – vollstreckbar

(2010-10-04, auv) Wer auf europäischen Straßen unterwegs ist, für den gilt grundsätzlich das dortige Verkehrsrecht. Verstößt er gegen dort geltendes Verkehrsrecht, hat er zum Teil mit drastischen Geldbußen zu rechnen. Über eine halbe Million „Knöllchen“ bekamen Deutsche im Jahre 2009 im Ausland. Das entspricht etwa 7 % der deutschen Auslandsurlauber,

In der Vergangenheit war es so, dass derjenige, der sich im europäischen Ausland ein Bußgeldbescheid gefangen hatte, aber nicht direkt vor Ort abkassiert wurde, wenig zu befürchten hatte. Ein Strafzettel, der nach Deutschland nachgeschickt wurde, konnte gar nicht oder nur sehr schwer beigetrieben werden. Eine Ausnahme bildete Österreich, da mit Österreich bereits seit längerem ein Vollstreckungsabkommen besteht, wonach Bußgelder ab 25 € in Deutschland vollstreckbar sind.

Damit ist nun Schluss. Nach dem Rahmenbeschluss der EU zur grenzüberschreitenden Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen der EU-Justizminister von 2007 sind Geldsanktionen aus Verkehrsdelikten sowie Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten ab einem Betrag von 70.- € auch in Deutschland vollstreckbar und können hier eingetrieben werden. Die 70 €-Grenze hat man im europäischen Ausland schnell überschritten, da dort Verkehrsverstöße deutlich härter sanktioniert werden als in Deutschland. Der Begriff der Geldsanktion umfasst neben dem Bußgeld auch die Verfahrenskosten. Dies bedeutet, dass bereits Bußgelder unter 70 € vollstreckbar sind, wenn das Bußgeld zusammen mit den Verfahrenskosten über der 70 €-Grenze liegt.

In Deutschland gilt das Täterprinzip. Bestraft werden kann nur derjenige, der den Verstoß auch tatsächlich begangen hat (Ausnahme bei Parkverstößen, da greift die Halterhaftung.). Dies ist in verschiedenen europäischen Ländern anders. Dort kann auch der Halter des Fahrzeugs in die Pflicht genommen werden, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann.

Aufgrund des Täterprinzips wird in Deutschland auch ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid aus dem Ausland nicht vollstreckt, wenn das Verschulden des Betroffenen nicht festgestellt ist.

Wer einen Bußgeldbescheid von einem unserer europäischen Nachbarn erhält, sollte diesen deshalb genau prüfen, ob kein Verstoß gegen das Täterprinzip vorliegt.

Ein weiteres Vollstreckungshindernis liegt dann vor, wenn der Bußgeldbescheid in unverständlicher Fremdsprache gehalten ist oder der Betroffene bereits im Land des „Tatortes“ Einspruch eingelegt hat.
Gleiches gilt, wenn ein Inkasso-Unternehmen mit der Vollstreckung beauftragt wurde.


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