Die fünfte Jahreszeit

In allen Regionen feiern derzeit die Menschen die närrische Zeit des Faschings, der Fastnacht oder des Karnevals. Allenthalben sieht man Häs- und Maskenträger. Menschen, verkleidet unter traditionellen und handgeschnitzten Masken oder in eigenen bunten und fantasievollen Kostümen.

In allen Regionen feiern derzeit die Menschen die närrische Zeit des Faschings, der Fastnacht oder des Karnevals. Allenthalben sieht man Häs- und Maskenträger. Menschen, verkleidet unter traditionellen und handgeschnitzten Masken oder in eigenen bunten und fantasievollen Kostümen.

Wenngleich es grundsätzlich nicht verboten ist, im Kostüm Auto zu fahren, so gilt dies nur soweit dies nicht zur Beeinträchtigung beim Fahren führt.

Der Gesetzgeber verlangt vom Fahrzeugführer gesetzlich normiert, dass  weder seine Sicht noch sein Gehör beeinträchtigt sein dürfen. Im Gesetz der Straßenverkehrsordnung heißt dies unter § 23 Absatz 1 StVO im Amtsdeutsch: „Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.“

Wer dagegen verstößt, muss mit einem Verwarnungsgeld rechnen. Das Bußgeld ist zwar nicht sehr hoch, man sollte jedoch bedenken, dass es sehr gefährlich sein kann, wenn die Rundumsicht nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. Kommt es dadurch zu einem Unfall, kann die Sache ganz schnell teuer werden und sogar bis vor das Strafgericht führen. Ist das eigene Fahrzeug beschädigt, wird sich die Kaskoversicherung auch in Hochburgen der Fastnacht oder des Karnevals wenig humorvoll zeigen und den Schaden nicht oder nur zum Teil regulieren.


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