Bußgeldverfahren in Italien

Nach italienischem Recht müssen Verkehrsverstösse dem Betroffenen möglichst sofort durch ein sog. Verstoßprotokoll vorgehalten werden, andernfalls ist ihm ein entsprechendes Verstoßprotokoll zuzustellen.

Die für den Verstoß gegen den Betroffenen verhängte Geldbuße ist innerhalb einer Frist von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt der Tat bzw. der Zustellung des Verstoßprotokolls zu bezahlen. Erfolgt die Zahlung fristgerecht, wird nur der Betrag fällig, der der Untergrenze des jeweiligen Strafrahmens für den begangenen Verstoß entspricht (Mindestbuße).

Innerhalb der 60-Tagesfrist kann der Betroffene Rechtsmittel einlegen, andernfalls erlangt das Verstoßprotokoll Rechtskraft und wird zu einem vollstreckbaren Titel.

Wird dem Rechtsmittel abgeholfen, so erfolgt Verfahrenseinstellung, andernfalls ergeht ein Zahlungsbescheid, der mindestens das Doppelte der Untergrenze des Strafrahmens für den betreffenden Verstoß beträgt zuzüglich Verfahrenskosten.

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von 30 Tagen Einspruch eingelegt werden. Für Betroffene mit Wohnsitz im Ausland beträgt die Rechtsmittelfrist 60 Tage.

Das italienische Recht kennt eine Solidarhaftung zwischen Halter und Fahrer. Danach kann neben dem Fahrer auch der Halter gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Geldbuße herangezogen werden, wenn er nicht nachweist, dass das Fahrzeug entgegen seinem Willen benutzt wurde.

Neben einer Geldbuße können zusätzlich das Fahrzeug beschlagnahmt oder mittels Radklemme am Fortfahren gehindert werden. Ferner kann ein Fahrverbot verhängt und der Führerschein eingezogen werden.

Wer  trotz Fahrverbots ein Fahrzeug fährt, hat mit einer Haftstrafe von 1 bis zu 8 Monaten sowie mit einer Geldbuße zu rechnen. Dasselbe gilt für das Führen von Fahrzeugen, deren Papiere eingezogen worden sind.

Wer mit einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug einen Verstoß begeht, für den das Gesetz eine Geldbuße vorsieht, gegenüber den kann die Geldbuße direkt vor Ort kassiert werden.

Wird die Geldbuße bezahlt, ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen, zugleich aber auch die Einlegung von Rechtsmitteln nicht mehr möglich.

Wird keine Zahlung geleistet, so hat der Betroffene als Sicherheit Kaution oder eine Garantie (z.B. Bankbürgschaft) zu leisten. Wird diese Sicherheit nicht gestellt, so kann das Fahrzeug bis zu 60 Tagen vorübergehend zwangsweise still gelegt werden. Die Einziehung des Führerscheins des Betroffenen ist möglich, wenn der begangene Verstoß ein Fahrverbot nach sich zieht.

Verjährung:
Bei Übertretungen, für die das Gesetz eine Geldstrafe androht, tritt Verfolgungsverjährung 2 Jahre nach dem Tattag ein. Die Vollstreckung eines Bußgeldbescheides verjährt bei solchen Verstößen im allgemeinen nach 5 Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung.


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