Bußgeldverfahren in Frankreich

Verkehrsverstösse werden in Frankreich entweder durch Anzeige (mit anschließendem Gerichtsverfahren) verfolgt oder durch ein Verwarnungsgeld. In besonderen Fällen kann auch eine kurze Haftstrafen ausgesprochen werden.

Darüber hinaus kann einem ausländischen Fahrerlaubnisinhaber auch das Recht aberkannt werden, in Frankreich Kraftfahrzeuge zu führen.

Ahndet die Polizei einen Verstoß vor Ort, dann wird der Verstoß rechtskräftig abgeschlossen, wenn der Betroffene sofort bezahlt.

Ist der Betroffene mit der Entscheidung nicht einverstanden, so hat er innerhalb von 30 Tagen nach dem Verstoß Rechtsmittel einzulegen.

Grundsätzlich haftet in Frankreich der Fahrer für Verstösse im Straßenverkehr. Bei einfachen Verstößen im ruhenden Verkehr geht das französische Recht von einer Verantwortlichkeit des Halters aus. Neben der Halterhaftung im ruhenden Verkehr kennt das französische Recht die Halterhaftung u.a. auch bei Geschwindigkeitsübertretungen, Abstands- und Rotlichtverstöße sowie Missachtung von Stoppschildern, indem der Halter für die Zahlung der Geldbuße herangezogen werden kann.
Von der Halterhaftung kann sich der Halter nur befreien, wenn er beweist, dass er zum fraglichen Zeitpunkt nicht gefahren ist bzw. bei einem Parkverstoß, wenn der Halter geeigneten Angaben zur Ermittlung des Fahrers  macht.

Bei ausländischen Verkehrsteilnehmer (Personen ohne Wohnsitz oder Arbeitsstelle in Frankreich) wird in der Regel eine Sicherheitsleistung in Höhe des Verwarnungsgeldes verlangt, wobei im Anschluss daran zusätzlich mit einem Strafbescheid gerechnet werden muss.
Wird die Kaution nicht an Ort und Stelle bezahlt, kann bis zur Bezahlung des geforderten Betrages das Fahrzeug (und gelegentlich auch der Führerschein oder der Fahrzeugschein) sicherheitshalber einbehalten werden.

Verjährung:
Verkehrsverstöße können ein Jahr verfolgt werden (Verfolgungsverjährungsfrist) und nach rechtskräftiger Entscheidung die ausgesprochene Strafe drei Jahre lang vollstreckt werden.

(Verkehrsstraftaten verjähren in 3 Jahre und können je nach Delikt bis zu 5 Jahren vollstreckt werden.)

In Frankreich gibt es noch eine Besonderheit. Einer Tradition folgend wird nach jeder Prädidentschaftwahl Verkehrssündern für bestimmte Verkehrsdelikte Amnestie gewährt.


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