Bußgeldverfahren in der Schweiz

Die Schweiz unterscheidet nicht zwischen Ordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten. Sämtliche Verkehrsverstöße werden nach dem Strafrecht geahndet.

Einfache Übertretungen sind abschließend in einem Bußgeldkatalog (Ordnungsbußenliste) aufgeführt. Sie werden in einem vereinfachte Verfahren verfolgt. Zuständig sind die Polizeibehörden der Kantone. Grobe Verstöße werden von er Staatsanwaltschaft im „ordentlichen Verfahren“ verfolgt.

Im vereinfachte Verfahren ist die Geldbuße entweder sofort an Ort und Stelle oder innerhalb einer Frist von 30 Tagen zu bezahlen. Wird die Geldbuße sofort bezahlt, ist die Angelegenheit rechtskräftig abgeschlossen.
Wird die Geldbuße nicht sofort bezahlt, ist bei Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz eine Kaution oder eine andere vergleichbare Sicherheitsleistung zu stellen. Teilweise sehen die Kantone auch die Beschlagnahme des Fahrzeugs vor.

Bezahlt der Betroffene im ordentlichen Verfahren seine verhängte Geldbuße nicht, kann sie ersatzweise in Haft umgewandelt werden.

Neben der Verhängung einer Geldbußen kann auch der Führerschein aberkannt (entzogen) werden. Bei Personen  ohne Wohnsitz in der Schweiz und mit ausländischem Führerschein wirkt sich die Aberkennung als Fahrverbot aus. Eine rechtkräftige Aberkennung des Führerscheins wird dem Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg mitgeteilt. Für die Verwendung der Fahrerlaubnis in Deutschland hat dies jedoch keine Auswirkung.

Grundsätzlich ist der Fahrer für den Verkehrsverstoß zu belangen. Die Fälle, in denen eine Halterhaftung besteht, sind abschließend geregelt (z.B. Überlassen des Fahrzeugs an eine Person ohne gültige Fahrerlaubnis). Allerdings ist der Halter grundsätzlich verpflichtet, Auskunft über den Fahrer zu geben. In verschiedenen Kantonen besteht auch kein Zeugnisverweigerungsrecht bei Übertretungen.

Verjährung:
Übertretungen können drei Jahre lang verfolgt werden (Verfolgungsverjährung). Bei Vergehen beträgt die Frist sieben Jahre. Die Frist beginnt mit dem Tattag zu laufen.

Die verhängte Strafe einer Übertretung verjährt in zwei Jahre (relative Vollstreckungsverjährung) ab Rechtskraft, sofern keine Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden, sonst 3 Jahre (absolute Verjährungsfrist).

Bei Vergehen beträgt die relative Verjährungsfrist 5 Jahre ab Rechtskraft. Wird die Verjährung durch behördliche Maßnahmen unterbrochen, tritt absolute Vollstreckungsverjährung nach 7,5 Jahren ein.

Innerhalb der Vollstreckungsverjährungsfrist können Bußgeldbescheide auf Schweizer Gebiet – z. B. bei einem erneuten Grenzübertritt – vollstreckt werden.


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