Verkehrsverstöße in den Niederlanden werden überwiegend per Bußgeldbescheid geahndet. Der Bußgeldbescheid wird grundsätzlich dem Halter des Fahrzeuges zugesandt.
Mit Ausnahme von Halte-/Parkverstößen (die auch von den Kommune geahndet werden können) werden die Bußgeldbescheide von der Zentralen Bußgeldstelle in Leeuwarden versandt.
Einfache Verstöße kann die Polizei an Ort und Stelle ahnden, wobei Personen ohne Wohn-/Aufenhaltsort in den Niederlanden das Bußgeld sofort zu entrichten oder eine Kaution zu stellen haben, andernfalls das Fahrzeug sichergestellt werden kann.
Das niederländische Recht kennt für Verkehrsverstöße bis auf wenige Ausnahmen die Halterhaftung. Danach hat der Halter eines Fahrzeuges die Bußgelder für Verstöße zu tragen, die mit seinem Fahrzeug begangen wurden, sofern der Halter …
… nicht nachweist, dass sein Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies nicht verhindern konnte.
… das Fahrzeug für höchstens 3 Monate gewerblich vermietet hatte und aus dem Mietvertrag der Fahrer, der den Verstoß begangen hat, hervor geht oder
… belegen kann, dass ihm zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug nicht mehr gehört hat.
Wird ein Bußgeld nicht fristgerecht gezahlt, erhöht es sich mit der ersten Mahnung um 25 % und mit der zweiten Mahnung um 50 %. Erfolgt auch dann keine Zahlung, muss mit der Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe und der Ausschreibung zur Fahndung gerechnet werden.
Verjährung:
Gängige Verkehrsverstöße können 2 Jahre verfolgt werden(Verfolgungsverjährungsfrist). Die Frist wird durch jedwede behördliche Verwaltungsmaßnahme unterbrochen.
Die Strafe kann zwei Jahre und acht Monate nach Rechtskraft vollstreckt werden. Die von einer Kommune verhängte Buße wegen eines Parkversoßes unterliegen dem Steuerrecht und verjähren erst nach fünf Jahren.
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