Betrunken Radfahren kann auch den Führerschein kosten

Die absolute Fahruntüchtigkeit eines Fahrradfahrers liegt bei 1,6 Promille Alkohol im Blut. Wer mit seinem Fahrrad mit 1,6 Promille und mehr unterwegs ist, kommt jedoch nicht nur mit dem Strafrecht in Konflikt.

Betrunken radfahren ist eine Straftat. Ab 1.6 Promille geht die Rechtsprechung von absoluter Fahruntüchtigkeit auch bei einem Fahrradfahres aus. (Beim Autofahrer liegt der Wert bei 1.1 Promille).

Aber bereits deutlich unter 1.6 Promille kann eine Straftat vorliegen, wenn es zu Koordinationsschwirigkeiten und Fahrfehlern oder gar einem Unfall kommt. Landet der Radler vor Gericht, hat er mit einer satten Geldstrafe und Punkten in Flensburg zu rechnen.

Besitzt der Radler die Fahrerlaubnis, kann das Gericht die Fahrerlaubnis nicht entziehen, da § 69 StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis nur zulässt, wenn die Trunkenheitsfahr mit einem Kraftfahrzeug begangen wurde, was ein Fahrrad nun einmal nicht ist.

Aber Vorsicht: Zwar kann das Gericht die Fahrerlaubnis nicht entziehen, aber sehr wohl die Fahrerlaubnisbehörde. Sie kann die die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern. Bei 1.6 Promille geht die Rechtsprechung von einer Alkoholsucht aus, die berechtigte Zweifel an der Fähigkeit zum Führen eines Fahrzeuges zulässt. Diese Zweifel können nur durch ein entspechendes Gutachten ausgeräumt werden. Kann der Betroffene ein positives Gutachten nicht vorlegen, ist die Behörde berechtigt, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. (Pressemitteilung des BVerwG Nr. 25/1995 vom 27. September 1995,
BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 – 11 C 34/94.)

Dies kann soweit gehen, dass dem Fahrradfahrer sogar das Fahrradfahren im öffentlichen Verkehr untersagt werden kann, VG Neustadt Weinstraße, 3 L 372/05.


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