Der Begriff der Betriebsgefahr hat nichts mit einer Gefahr für einen Betrieb im Sinne einer Firma zu tun. Im Verkehrsrecht bezeichnet die Betriebsgefahr die Gefahr, die von der Benutzung eines Kraftfahrzeuges ausgeht.
Im Gesetz heißt dies: „Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen“, § 7 StVG (Straßenverkehrsgesetz)
Kraftfahrzeuge im Sinne des Gesetzes sind alle motorbetriebenen Landfahrzeuge, außer Schienenfahrzeuge (§ 1 Abs. II StVG).
Beim Betrieb des Kfz muss ein Schaden entstanden sein. Im Betrieb befindet sich ein Fahrzeug auf jeden Fall immer dann, wenn sein Motor zum Zwecke der Fortbewegung läuft.
Darüber hinaus vertritt die Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Kfz auch dann im Betrieb ist, solange es sich im Verkehr befindet und dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet (verkehrstechnischer Begriff). Damit fällt grundsätzlich auch der ruhende Verkehr darunter. Zwar soll der Schutzbereich des Gesetzes eng ausgelegt werden, aber das Be- und Entladen wird nach einer Entscheidung des Kammergerichts von 1974 von der Vorschrift erfasst (Az 12 U 289/74). Ebenso gehört dazu das Herauswerfen von Gegenständen aus dem fahrenden Auto.
Streitig ist, ob sich auch ein ordnungsgemäß abgestelltes Fahrzeug in Betrieb befindet. Für ein Parken in der zweiten Reihe wird dies bejaht.
Die Betriebsgefahr greift dann nicht, wenn
der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde (§ 7 II StVG),
der Unfall durch ein Kfz mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h oder durch dessen Anhänger verursacht wurde
der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder des Anhängers tätig war oder
eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug oder durch den Anhänger befördert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt (§ 8 StVG)
Wenn ein Unberechtigter mit dem Fahrzeug widerrechtlich fährt, haftet dieser. Hat der Halter durch sein Verschulden die Nutzung des Fahrzeuges jedoch ermöglicht, haftet er daneben, § 7 III StVG.
Die Haftung aus Betriebsgefahr kann nicht ausgeschlossen werden bei entgeltlicher oder geschäftsmäßiger Personenbeförderung, § 8 a StVG.
Die Betriebsgefahr ist eine verschuldensunabhängige Haftung. Sie greift auch dann, wenn ein Fahrer gegen keine Verkehrsregel verstoßen und auch keinen Fahrfehler begangen hat.
Der Grund liegt darin, dass von einem Kraftfahrzeug – seine Geschwindigkeit, Masse, Stärke – immer eine Gefahr für Personen und Sachen ausgeht.
Ein Autofahrer kann deshalb allein aufgrund der Betriebsgefahr seines Wagens haften, ohne dass er etwas falsch gemacht hat.
Hierzu folgender kurioser Fall:
Auf einer schmalen Straße kam einem Autofahrer eine Großraumlimousine entgegen. Durch die riesigen Dimension des Fahrzeuges eingeschüchtert, wich der Autofahrer nach rechts aus und geriet dabei mit seinem Fahrzeug ins Schleudern, wobei der Fahrer verunglückte.
Obwohl die Fahrerin der Großraumlimousine keinen Fahrfehler begangen hatte, entschied das Gericht, dass sie zur Hälfte für den Schaden aufzukommen habe. Nach Ansicht des Gerichts genüge für die Haftung, dass der Betrieb ihres Pkw den Unfall irgendwie mit veranlasst habe. (OLG Hamm, 27 U 62/00).
Foto:123rf.com