Betriebsgefahr und Fahrradfahrer

Weil ein Fahrradfahrer verbotener Weise entgegen einer Einbahnstraße auf einem Bürgersteig gefahren ist und auch noch ein Warnlicht missachtete, blieb ein Autofahrer auf einem Teil seines Schadens sitzen und durfte dem Fahrradfahrer auch noch Schmerzensgeld zahlen.

Die Ausfahrt einer Tiefgarage führte über einen Gehweg in eine Einbahnstraße. Um die Fußgänger vor ausfahrende Fahrzeuge zu warnen, ging automatisch eine orangefarbige Warnleuchte an, wenn sich die Schranke für ein ausfahrendes Fahrzeug öffnete. Der Gehweg war für Fahrradfahrer nicht freigegeben.
Bei Dunkelheit fuhr ein Fahrradfahrer nicht nur verbotener Weise auf dem Gehweg sondern auch noch entgegen der Einbahnstraße. Dessen nicht genug missachtete er auch noch die Warnlampe und es kam was kommen musste. Der Fahrradfahrer krachte seitlich in ein langsam aus der Tiefgarage ausfahrendes Fahrzeug und flog über dessen Kühlerhaube.
Der Autofahrer sah kein Verschulden seinerseits und forderte den Schaden an seinem Fahrzeug vom Fahrradfahrer ersetzt. Der Fahrradfahrer wiederum forderte vom Autofahrer Schmerzensgeld.
Weil der Fahrradfahrer verbotener Weise auf dem Bürgersteig und auch noch in die falsche Fahrtrichtung gefahren ist, dabei das Warnlicht missachtet hatte und für den Autofahrer schlecht zu erkennen war, blieb der Autofahrer nur zu 1/3 auf seinem Schaden sitzen und musste dem Fahrradfahrer auch nur 1/3 des von ihm geltend gemachten Schmerzensgeldes bezahlen. AG München vom 03.08.2007, 344 C 26559/05.

Das Gericht begründete dies damit, dass sich der Radfahrer unstreitig verbotswidrig verhalten habe. Ein Autofahrer muss aber ständig mit Radfahrern rechnen, weshalb ein Radfahrer auch bei einem Verkehrsverstoß nicht voll hafte.

Recht seltsam!

Die Lösung findet sich im Gesetz. Nach §§ 7, 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) hat der Halter (und der Fahrer) eines Kraftfahrzeuges Schadensersatz und Schmerzensgeld zu leisten, wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt wird, es sei denn der Unfall ist auf höhere Gewalt zurück zu führen.

Kraftfahrzeuge im Sinne des Gesetzes sind dabei alle motorbetriebenen Landfahrzeuge, außer Schienenfahrzeuge (§ 1 Abs. II StVG).

Beim Betrieb des Kfz muss ein Schaden entstanden sein. Im Betrieb befindet sich ein Fahrzeug auf jeden Fall immer dann, wenn sein Motor zum Zwecke der Fortbewegung läuft.
Darüber hinaus vertritt die Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Kfz auch dann im Betrieb ist, solange es sich im Verkehr befindet und dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet (verkehrstechnischer Begriff). Damit fällt grundsätzlich auch der ruhende Verkehr darunter. Zwar soll der Schutzbereich des Gesetzes eng ausgelegt werden, aber das Be- und Entladen wird nach einer Entscheidung des Kammergerichts von 1974 von der Vorschrift erfasst (Az 12 U 289/74). Ebenso gehört dazu das Herauswerfen von Gegenständen aus dem fahrenden Auto.
Streitig ist, ob sich auch ein ordnungsgemäß abgestelltes Fahrzeug in Betrieb befindet. Für ein Parken in der zweiten Reihe wird dies bejaht.

Die Gefahr, die sich durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges (Betriebsgefahr) realisiert, führt also zur Mithaftung.
Die Betriebsgefahr ist eine verschuldensunabhängige Haftung. Sie greift auch dann, wenn ein Fahrer gegen keine Verkehrsregel verstoßen und auch keinen Fahrfehler begangen hat.
Der Grund liegt darin, dass von einem Kraftfahrzeug – seine Geschwindigkeit, Masse, Stärke – immer eine Gefahr für Personen und Sachen ausgeht.
Ein Autofahrer kann deshalb allein aufgrund der Betriebsgefahr seines Wagens haften, ohne dass er etwas falsch gemacht hat.
Die Haftung ist nur dann ausgeschlossen, wenn ein Unfall zwischen ihnen auf höherer Gewalt beruht. Das Vorliegen der sog. Unabwendbarkeit genügt seit der Schadensrechtsreform nicht mehr.

Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung gab das Gericht in München beiden Parteien nur zum Teil Recht. In der Regel führt die Betriebsgefahr sogar zu einer Haftungsverteilung von 1/3 Fahrradfahrer und 2/3 Autofahrer. Weil sich jedoch der Fahrradfahrer so sehr verkehrswidrig verhalten habe, sei hier eine umgekehrte Haftungsverteilung anzusetzen.

Hier noch ein recht seltsam anmutender Fall:

Eine Autofahrerin fuhr ordnungsgemäß auf ihrer Straßenseite. Sie war weder zu schnell noch zu weit in der Mitte der Fahrbahn unterwegs. Sie verhielt sich völlig korrekt, als ihr plötzlich ein Fahrradfahrer entgegenkam und ihr ins Auto fuhr. An dem Unfall traf die Autofahrerin absolut keine Schuld. Aus diesem Grunde ging sie auch davon aus, dass ihr der Schaden voll ersetzt wird. Die Haftpflichtversicherung des Radfahrers zahlte jedoch lediglich 75 % des Schadens. Auf den restlichen Schaden blieb die Autofahrerin sitzen. Dies wurde vom Gericht bestätigt. Der Radfahrer habe zwar aus Unachtsamkeit einen anderen Radfahrer gestreift und sei dadurch auf die Gegenfahrbahn gekommen. Dies sei jedoch als ganz schlichter Verkehrsunfall zu werten. Höhere Gewalt oder ein grobes Verschulden des Fahrradfahrers sei nicht zu erkennen, so das Gericht und beließ es bei einer Mithaftung der Autofahrerin, AG Neuburg, 3 C 565/2004


Foto:123rf.com