Arbeitswegeunfall

Arbeitswegeunfall

 

 

 

 

 

 

 

 

Kommt es auf dem Hin- oder Rückweg von der Arbeit zu einem Unfall, wird der Personenschaden im Allgemeinen von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen.

Täglich machen sich zahlreiche Menschen zu Fuß, per Rad oder per Auto auf den Weg zur oder von der Arbeit.

Gerade im Winter kann es dabei schnell zu einem Unfall kommen, indem man auf schneeglatter Straße von verunglückt. Im Falle eines Unfalls stellt sich dann die Frage, ob es sich um einen Arbeitswegeunfall handelt oder nicht und wer für die Schäden aufkommt.

Kommt es auf dem Hin- oder Rückweg von der Arbeit zu einem Unfall, wird der Personenschaden im Allgemeinen von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen.

Allerdings muss sich der Unfall grundsätzlich auch tatsächlich auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeit ereignet haben.

Die Rechtssprechung hat jedoch auch entschieden, in welchen Fällen von dem direkten Weg zur Arbeit abgewichen werden kann, ohne den Versicherungsschutz zu verlieren.

Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer wegen der Witterung einen anderen Weg nehmen muss als den üblichen, beispielsweise, weil der kürzeste Weg wegen Schnee und Eis unpassierbar ist.

Auch besteht Versicherungsschutz, wenn die Kinder des Arbeitnehmers wegen der Beruftätigkeit der Eltern in den Kindergarten oder zu einer Pflegemutter gebracht werden müssen.

Gleiches gilt, wenn auf Veranlassung des Arbeitgebers mehrere Personen eine Fahrgemeinschaft bilden.
Der Arbeitnehmer muss aber auch nicht von seiner eigenen Wohnung den Weg zur Arbeit antreten, um den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu genießen.
Wenn er den Weg von einer fremden Wohnung (zum Beispiel der Wohnung der Freundin oder des Freundes) antritt, so besteht Versicherungsschutz, wenn er sich vor Fahrtantritt mindestens 2 Stunden dort aufgehalten hat. Allerdings darf dieser Weg nicht wesentlich länger sein als der Weg von der eigenen Wohnung zur Arbeitsstätte.

Wer auf dem Arbeitsweg noch andere Besorgungen erledigt, die den privaten Bereich zuzuordnen sind, verliert während dieser Zeit den Versicherungsschutz. Erst wenn sich die Person im Anschluss an die Besorgung wieder auf den Arbeitsweg befindet, ist sie wieder durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.

Beispiel: Auf dem Weg zur Arbeit will man sich ein Brötchen kaufen. Versicherungsschutz bei der gesetzlichen Unfallversicherung besteht bis zum Betreten der Bäckerei und setzt sich nach Verlassen der Bäckerei wieder fort. In der Bäckerei selbst besteht kein Versicherungsschutz.

Greift der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nicht, ist man bei Verletzungen in jeden Fall über seine gesetzliche oder private Krankenkasse versichert.


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