Anlieger frei

Mit dem Zusatzzeichen „Anlieger frei“ wird es einem bestimmten Personenkreis gestattet, in eine für den Durchfahrtsverkehr gesperrte Straße zu fahren.

Der Begriff Anlieger kommt aus der Flurbezeichnung und bezieht sich auf die an der gesperrten Straße angrenzenden Grundstücke, insbesondere auf die Personen, die in einer Beziehung zu dem anliegenden Grundstücken stehen.

Hierzu zählen Grundstückseigentümer, Mieter und Mitbewohner. Sie dürfen mit ihrem Fahrzeug zu ihrem Wohnhaus zu fahren.  Aber auch Geschäftsleute, die in der gesperrten Straße Ihren Betrieb, ihre Praxis oder ihre Kanzlei betreiben, sind Anlieger und dürfen zu ihrem Betrieb fahren. Was aber ist mit Personen, die zwar keine Anlieger sind aber dennoch ein Anliegen haben?

Nach dem Bayerischen Oberlandesgericht gehören zu den Anlieger auch Personen, die mit Grundstückseigentümern, Mietern, Bewohnern, Geschäftsleuten etc., die in dem Geltungsbereich des Verkehrszeichens wohnen oder ihr Geschäft betreiben, in Beziehung treten wollen und zwar gleichgültig aus welchem Grunde, also deren Freunde, Bekannte oder Kunden.

Nicht erforderlich ist, dass es tatsächlich auch zu einer konkreten Kontaktaufnahme kommt. Deshalb ist es unschädlich, wenn jemand in eine Straße einfährt, die nur Anliegern vorbehalten ist,  dann aber erkennt, dass er sein Anliegen nicht umsetzen kann, weil er die betreffende Person nicht antrifft oder das Geschäft / Büro bereits geschlossen ist. Er bleibt Anlieger und kann ohne anzuhalten weiterfahren.

Selbst ein unerwünschter Besucher eines in dem Gebiet Wohnenden ist berechtigt, in die gesperrte Straße einzufahren, ohne mit Sanktionen der Polizei rechnen zu müssen, (Bay. OLG, VRS 33, 457).

Als Anlieger gilt somit jede Person, die die Absicht hat, mit einem Anlieger der Straße Kontakt aufzunehmen. Ob es tatsächlich zu der Kontaktaufnahme kommt, ist unerheblich.

Kein Anlieger ist somit derjenige, dessen einzige Absicht es ist, die gesperrte Straße als Abkürzung zu benutzen.  Ebenfalls kein Anlieger ist derjenige, der mit dem Pkw beispielsweise zu einem Badesee fahren will, der in einer nur für Anlieger freien Straße liegt. In beiden Fällen fehlt es an dem Motiv, mit einer Person in Kontakt zu treten.

Fährt er dennoch in die Straße und wird von einem Polizisten angehalten, hat er mit einem Ordnungsgeld zu rechnen. Sollte er den Polizisten jedoch anschwindeln und ihm vorgaukeln, jemanden besuchen zu wollen, dann wird aus dem Anlüger ein Anlieger und entgeht einem Knöllchen.


 

Fotomontage: Mario Ganz