Alkohol und Führerschein auf Probe

Alkoholverbot für Fahranfänger während der Probezeit.

Das Gesetz verbietet dem Fahranfänger während der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich zu nehmen oder die Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks anzutreten (§ 24 c StVG).

Wer dagegen verstößt, handelt ordnungswidrig.

Das Gesetz unterscheidet somit zwei Fälle. Im ersten Fall ist es dem Fahranfänger verboten, als Führer eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr – also während er selbst am Steuer sitzt – Alkohol zu sich zu nehmen. Im zweiten Fall darf der Fahranfänger die Fahrt nicht antreten – also sich ans Steuer setzen und losfahren -, wenn der Alkohol Wirkung zeigt.

Der erste Fall stellt ein absolutes Verbot dar. Es verbietet dem Fahrer jedwedes Trinken von Alkohol. Schon ein Schluck Alkohol während der Fahrt reicht aus, um gegen das Gesetz zu verstoßen. Ob der getrunkene Alkohol Einfluss auf die Fahrweise hat, ist dabei unerheblich. Im zweiten Fall ist es für den Fahranfänger nicht verboten, vor der Fahrt Alkohol zu trinken. Verboten ist es jedoch, sich ans Steuer zu setzen, wenn der Alkohol seine Wirkung entfaltet hat. Wirkung zeigt der Alkohol, wenn er zu einer Veränderung physischer und psychischer Körperreaktionen führt, wobei im Körper eine gewisse Mindestkonzentration Alkohol nachgewiesen sein muss, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht ausschließen lässt. Nicht entscheidend ist, ob die Fahrsicherheit im Einzelfall auch tatsächlich beeinträchtigt war. Ein konkreter Grenzwert wird nicht genannt.

Nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen lässt die Reaktionsgeschwindigkeit jedoch ab 0,2 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) oder 0,1 mg/l Atemalkohol nach, Fehleinschätzungen häufen sich, die Konzentrationsfähigkeit nimmt deutlich ab, so dass davon ausgegangen werden kann, dass ab diesen Werten der Alkohol möglicherweise Wirkung auf die Fahrsicherheit zeigt. Ob dem so ist, muss im Zweifel ein Gutachten erbringen.

In einem vor dem AG Herne (15 OWi 60 Js 584/08) verhandelten Fall ergab eine Atemalkoholmessung beim Fahranfänger einen Wert von 0,13 mg/l. Der Sachverständige stellte jedoch fest, dass bei dem Betroffenen wegen seiner körperlichen Konstitution alkoholische Getränke erst ab etwa 0,3 Promille Wirkung auf die Fahrsicherheit zeige, weshalb es zu keiner Verurteilung kam. Die Fahrt wird in dem Moment angetreten, in dem sich der Fahranfänger ans Steuer setzt und losfährt. Nicht entscheidend ist, wann die Fahrt mit dem Fahrzeug begonnen wurde.
Sitzt der Fahranfänger auf dem Beifahrersitz und trinkt Alkohol, fällt er nicht unter die Regelung.

Eine weitere Vorraussetzung ist, dass die Wirkung des Alkohols sich bei Fahrtantritt zeigen muss. Zeigt sich bei Fahrtantritt möglicherweise noch keine Wirkung (weil der getrunkene Alkohol bei Fahrtantritt noch nicht vom Körper resorbiert worden war), sondern erst nach Fahrtantritt, ist dies kein Fall des § 24 c Abs. 1 StVG. In Zweifelsfällen muss deshalb eine Rückrechnung durch einen Gutachter Klarheit verschaffen. Ein Verstoß gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger in der Probezeit wird mit 2 Punkten in Flensburg geahndet. Zudem handelt es sich dabei um schwerwiegende Verstöße, weshalb die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen zur Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar auffordert (§ 2a Abs. 2 StVG). Jedoch dürfen auch wiederholte Zuwiderhandlungen gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger nicht als Zweifel für die Eignung gewertet werden, ein Fahrzeug zu führen, weshalb die Behörde nicht berechtigt ist, den Betroffenen zur Teilnahme an einer MPU aufzufordern (§ 13 Abs. 2 letzter Satz FeV (Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr)). Die Regelung hat für den Fahranfänger keinen Ausschließlichkeitscharakter im Bereich Alkoholdelikte.

Die übrigen Promillegrenzen und die daran gebundenen bußgeld- und strafrechtlichen Folgen geltend natürlich weiterhin auch für den Fahranfänger. So begeht der Fahranfänger ab 0,5 Promille Alkohol im Blut eine Ordnungswidrigkeit und ab 1,1 Promille eine Straftat wegen Trunkenheitsfahrt.


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