Absehen von einem Fahrverbot wegen beruflicher Härte

Gegen einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot wird häufig Rechtsmittel wegen beruflicher Härte eingelegt

Bei schweren Verkehrsverstößen sieht der Bußgeldkatalog neben einem Regelbußgeld und Punkten in Flensburg ein Fahrverbot von 1 bis zu 3 Monaten vor.

Gegen einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot wird häufig Rechtsmittel wegen beruflicher Härte eingelegt. Begründet wird das Rechtsmittel damit, dass ohne Führerschein die arbeitsvertragliche Tätigkeit nicht erfüllt werden kann und sogar der Verlust des Arbeitsplatzes droht.

Nach der Rechtssprechung kann von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden, wenn dies zu einer beruflichen Härte ganz außergewöhnlicher Art führen würde.
Eine außergewöhnliche Härte liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer wegen des Fahrverbotes seinen Arbeitsplatz verliert oder ein Selbständiger seine Existenz (OLG Karlsruhe in NStZ-RR 2003, 279; OLG Frankfurt in NStZ-RR 2000, 313).

Jedoch reichen bloße berufliche Folgen nicht aus, auch nicht schwerwiegender Art, da dies häufig mit einem Fahrverbot einhergeht. Ehe von einem Fahrverbot abgesehen wird, ist es dem Betroffenen daher zuzumuten, sich selbst darum zu bemühen, die mit einem Fahrerbot verbundenen Nachteile auszugleichen. Die Gerichte erwarten daher, dass der Betroffene beispielsweise seinen Jahresurlaub nimmt oder auch, dass er vorübergehend einen Fahrer einstellt, selbst wenn er dazu einen Kredit aufnehmen müsste.

Der Betroffene muss dem Gericht plausibel machen, warum er beispielsweise das Fahrverbot nicht in den Urlaub legen kann oder woran es scheitert, einen Aushilfsfahrer (Student, Lebenspartner oder Freund) zu nehmen. Sollte der Urlaub nicht ausreichen, kann unter Umständen eine betriebsinterne Umorganisation weiter helfen. Eventuell können ja auch berufliche Termine auf wenige Tage zusammen gelegt und diese mit öffentlichen Verkehrsmitteln wahrgenommen werden.

Besonders hohe Anforderungen werden an den Betroffenen gestellt, wenn ihm die Viermonatsfrist (Absatz 2 a des § 25 Straßenverkehrsgesetz) eingeräumt ist.
In diesem Fall geht das Gericht davon aus, dass der Betroffene ausreichend Zeit hat, sich auf das Fahrverbot einzustellen, um seine beruflichen und privaten Belange zu regeln
(OLG Karlsruhe, NZV 2004, 653 oder BayObLG in NZV 2003,349).

Teilt das Gericht jedoch den Vortrag des Betroffenen, kann es von der Verhängung eines Fahrverbotes gegen entsprechende Erhöhung des Regelbußgeldes absehen, auch wenn der Bußgeldbescheid inhaltlich nicht zu beanstanden ist.


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