Absehen vom Fahrverbot

Wer grob pflichtwidrig eine Verkehrsübertretung begeht, hat nicht nur mit einer saftigen Geldbusse und Punkten in Flensburg zu rechnen sondern muss sich darüber hinaus auch auf ein Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten einstellen.

Die Behörde bzw. das Gericht kann von der Verhängung eines Fahrverbotes ausnahmsweise absehen, wenn die Besonderheiten des Einzelfalles dies rechtfertigen.

Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so wird – quasi als Ausgleich – regelmäßig das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld erhöht.

In welchen Fällen von einem Fahrverbot abgesehen wird, lässt sich nicht pauschal sagen. Entscheidend ist die Situation des Einzelfalles.
In der Rechtsprechung haben sich verschiedene Fallgruppen herausgebildet, in denen ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen wurde.
Zu beachten ist jedoch, dass es sich um Einzelfallentscheidungen handelt, die für die Gerichte nicht verbindlich sind.

Zu den wichtigsten Fallgruppen zählen das sog. Augenblicksversagen die Existenzgefährdung bzw. ein drohender Arbeitsplatzverlust zwischen Vorfall und Urteil vergeht eine außergewöhnliche lange Zeit ein vermeidbaren Verbotsirrtums die notstandsähnliche Situationen

Bei den Verkehrsverstößen, bei denen der Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot vorsieht, handelt es sich nach der Ansicht des Bundesgerichtshofes um solch grob verkehrswidrige Verstöße, die ein Fahrverbot grundsätzlich erforderlich machen, um den Verkehrssünder zukünftig zu einem verkehrsgerechtem Verhalten zu bewegen (BGHSt 38, 106, 110).

Aus diesem Grunde stellt die Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen an den Betroffenen, Nachweis zu führen, warum gerade in seinem Fall von einem Fahrverbot abgesehen werden soll. Der Betroffene muss vordringlich versuchen, das Fahrverbot in seine freie Zeit zu legen (z.B. Urlaub).
Bei Ersttätern kommt hinzu, dass sie die Möglichkeit haben, das Fahrverbot innerhalb einer Zeitspanne von 4 Monaten ab Rechtskraft des Bußgeldbescheides zu legen.
Werden berufliche Erfordernisse vorgetragen, hat der Betroffene glaubhaft zu belegen, an wie vielen Tagen in der Woche er das Fahrzeug zwingend beruflich benötigt, welche Wegstrecke er mit dem Fahrzeug dabei zurücklegt und warum sich die Zeit des Fahrverbotes nicht durch öffentliche Verkehrsmittel überbrücken lässt, gegebenenfalls auch die letzte Wegstrecke durch Taxi. Kann unter Umständen ein Bekannter, Angehöriger oder Kollege als Fahrer einspringen oder lässt sich die Zeit des Fahrverbots teilweise in den Urlaub legen, teilweise mit einer 400.- € Kraft abfangen und eine verbleibende Restzeit so organisieren, dass keine Außendienstarbeit anfällt.

Droht durch das Fahrverbot ernsthaft und konkret der Verlust des Arbeitsplatzes (OLG Hamm NZV 96, 118; OLG Celle NZV 96, 291 OLG Düsseldorf NZV 92, 373) bzw. bei Selbstständigen die ernsthafte Gefahr für den Fortbestand des Betriebes (OLG Frankfurt NStZ-RR 00, 312), liegt eine außergewöhnliche Härte vor, die ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigt.

Im Falle eines Fahrverbotes wegen einer Alkoholfahrt kommt ein Absehen vom Fahrverbot nur im absoluten Ausnahmefall bei einer außergewöhnlichen Härte in Betracht. Im Bußgeldbereich liegt eine Alkoholfahrt bei einer Fahrt mit einem Blutalkoholpegel von 0,5 Promille bis 1,09 Promille und ohne Unfall vor . Ab 1,1 Promille bzw. ab 0,3 Promille in Verbindung mit einem alkoholursächlichen Unfall oder alkoholursächlichem Fahrfehler ist dies keine Ordnungswidrigkeit mehr, die mit einem Bußgeld und einem Fahrverbot geahndet werden kann.
Man kommt mit dem Strafgesetzbuch in Konflikt und hat mit einer Haft- oder Geldstrafe und der Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechnen.

Vor allem Ärzte und Taxifahrer berufen sich nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem Rotlichtverstoß immer wieder auf das Vorliegen eines Notfalles, um eine Fahrverbot zu vermeiden. Die Gerichte gehen in solch einem Fall nicht von einem Notstand sondern allenfalls von einer notstandsähnlichen Situation aus und fordern die Erforderlichkeit einer sofortigen medizinischen Versorgung durch den betroffenen Arzt.
In der Regel ist es für den Kranken nämlich viel schneller und effektiver, einen Notarzt zu rufen, als dass der Arzt selbst unter eigener und fremder Gefährdung zu einem Kranken eilt. Sollte ausnahmsweise einmal ein notstandähnliche Situation vorliegen, kommt trotzdem keine Einstellung des Verfahrens in Betracht sondern maximal ein Absehen von einem Fahrverbot.

(siehe auch Absehen von einem Fahrverbot in der Rechtssprechung)


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