Abbiegen | Einordnen | Straßenbahnschiene

Einordnen auf der Straßenbahnschiene
Wer nach links abbiegen will und sich dabei auf der Straßenbahnschiene einordnet, muss sich eine Mitschuld von 50 % anrechnen lassen, wenn es dadurch mit der Straßenbahn zu einem Unfall kommt, weil diese behindert wird.

Auf der Straßenbahnschiene darf man sich nur dann nach links einordnen, wenn es dadurch nicht zu einer Behinderung der Straßenbahn kommt. KG Berlin, 12 U 182/02,

Linksabbiegen, KG Berlin, 12 U 182/02, Mitschuld, Teilschuld, Unfall, Linksabbieger, OLG Frankfurt, 1 U 113/01, OLG Hamm, 13 U 249/00, AG Kassel, 421 C 4260/00, LG Coburg, 23 O 196/01

Einordnen auf der Straßenbahnschiene

Wer nach links abbiegen will und sich dabei auf der Straßenbahnschiene einordnet, muss sich eine Mitschuld von 50 % anrechnen lassen, wenn es dadurch mit der Straßenbahn zu einem Unfall kommt, weil diese behindert wird.
Auf der Straßenbahnschiene darf man sich nur dann nach links einordnen, wenn es dadurch nicht zu einer Behinderung der Straßenbahn kommt. KG Berlin, 12 U 182/02

Linksabbieger tragen erhöhte Verantwortung
Wer nach links abbiegt hat sich vor dem Abbiegen nicht nur durch einen Blick in den Spiegel, sondern notfalls mit einer Kopfdrehung zu überzeugen, dass kein Fahrzeug von hinten kommt.
Kommt es beim Abbiegen zu einer Kollision mit einem überholenden Fahrzeug, hat der Abbiegende den überwiegenden Teil des Schadens tragen, wenn er ein überholendes Fahrzeug übersieht, das sich im „toten Winkel“ des Rückspiegels befand, OLG Frankfurt, 1 U 113/01.

Beim Rechtsabbiegen in beide Richtungen schauen

Wer nach rechts abbiegt, kann nicht nur nach links schauen und „blind“ nach rechts abbiegen.
Eine Autofahrerin bog nach rechts in eine Vorfahrtsstraße ab und kollidierte dabei mit einem Polizeifahrzeug, das wegen eines Noteinsatzes entgegen der Fahrtrichtung fuhr. Die Frau hatte vor dem Abbiegen nur nach links geschaut, LG Coburg, 23 O 196/01

Linksabbiegen und Überholer – beide haften

Ein Autofahrer wollte nach links abbiegen und wurde dabei von einem Motorradfahrer seinerseits links überholt, wodurch es zur Kollision kam.

Das AG Kassel, 421 C 4260/00, ging für beide Parteien von einer Haftungsquote von 50 % aus, weil sich nicht nachweisen ließ, ob der Linksabbieger sein Abbiegevorgang deutlich andeutete und sich rechtzeitig nach links einordnete. Der Motorradfahrer hätte bei der nicht klaren Verkehrssituation nicht oder rechts überholen müssen.

Linksabbiegen bei mehrspuriger Straße

Wer nach links abbiegt und dabei eine mehrspurige Straße kreuzt, muss dabei auf den gesamten Gegenverkehr achten. Bei mehrspurigen Straßen kann der Verkehr einer Fahrspur bereits stoppen, während auf der anderen Spur Fahrzeuge noch durchbrausen. Kommt es hierbei zum Unfall, so haftet der Linksabbieger voll, OLG Hamm, 13 U 249/0


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