Begeht jemand im Straßenverkehr eine Pflichtverletzung, wird dies auf unterschiedliche Weise geahndet.
Ein geringfügiger Verstoß wird mit einem Verwarnungsgeld, ein schwerer Verstoß wird als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet.
Nimmt der Verstoß Strafcharakter an, leitet die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein.
Eine Verkehrsstraftat kann mit einer Freiheits- oder Geldstrafe bestraft werden. Des weiteren kann die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie eine Sperrfrist oder ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten
angeordnet werden.
Die Verurteilung wegen einer Verkehrsstraftat wird im Fahrerlaubnisregister mit 2 oder 3 Punkten bewertet und richtet sich danach, ob die Fahrerlaubnis entzogen bzw. eine Sperre angeordnet wurde.
Verkehrsstraftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder Sperre
Verkehrsstraftat | Punkte | FaP |
---|---|---|
Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) | 3 P | |
Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) | 3 P | |
Nötigung (§ 240 StGB) | 3 P | A |
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB) | 3 P | A |
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 StGB) infolge ... ... Alkoholgenusses ... Genusses anderer berauschender Mittel ... geistiger oder körperlicher Mängel | 3 P | A |
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 2 StGB) durch grob verkehrswidrige(s) und rücksichtslose(s) ... Vorfahrtmissachtung ... Fehlverhalten beim Überholen ... Fehlverhalten an Fußgängerüberwegen ... zu schnelles Fahren ... Missachtung des Rechtsfahrgebotes ... Wenden, Rückwärtsfahren, Fahren entgegen der Fahrtrichtung oder versuchtes Wenden, Rückwärtsfahren, Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen ... nicht kenntlich machen haltender oder liegengebliebener Fahrzeuge | 3 P | A |
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) | 3 P | A |
Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) | 3 P | A |
Vollrausch (§ 323a StGB) | 3 P | A |
Unterlassene Hilfeleistung (§ 323 StGB) | 3 P | A |
Fahren ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbots (§ 21 StVG) (das Führen, Anordnen oder Zulassen) | 3 P | A |
Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG) | 3 P | B |
StGB = Strafgesetzbuch StVG = Straßenverkehrsgesetz | ||
FaP = Fahrerlaubnis auf Probe A = schwerwiegender Verstoß B = weniger schwerwiegender Verstoß |
Verkehrsstraftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis oder Sperre
Verkehrsstraftat | Punkte | FaP |
---|---|---|
Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) und Anordnung eines Fahrverbotes | 2 P | |
Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) und Anordnung eines Fahrverbotes | 2 P | |
Nötigung (§ 240 StGB) und Anordnung eines Fahrverbotes | 2 P | A |
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB) | 2 P | A |
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 StGB) infolge ... ... Alkoholgenusses ... Genusses anderer berauschender Mittel ... geistiger oder körperlicher Mängel | 2 P | A |
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 2 StGB) durch grob verkehrswidrige(s) und rücksichtslose(s) ... Vorfahrtmissachtung ... Fehlverhalten beim Überholen ... Fehlverhalten an Fußgängerüberwegen ... zu schnelles Fahren ... Missachtung des Rechtsfahrgebotes ... Wenden, Rückwärtsfahren, Fahren entgegen der Fahrtrichtung oder versuchtes Wenden, Rückwärtsfahren, Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen ... nicht kenntlich machen haltender oder liegengebliebener Fahrzeuge | 2 P | A |
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) | 2 P | A |
Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) | 2 P | A |
Vollrausch (§ 323a StGB) und Anordnung eines Fahrverbotes | 2 P | A |
Unterlassene Hilfeleistung (§ 323 StGB) und Anordnung eines Fahrverbotes | 2 P | A |
Fahren ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbots (§ 21 StVG) (das Führen, Anordnen oder Zulassen) | 2 P | A |
Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG) und Anordnung eines Fahrverbotes | 2 P | B |
StGB = Strafgesetzbuch StVG = Straßenverkehrsgesetz | ||
FaP = Fahrerlaubnis auf Probe A = schwerwiegender Verstoß B = weniger schwerwiegender Verstoß |
Foto:123rf.com