Vorläufiger Versicherungsschutz

Um ein Fahrzeug zuzulassen, müssen Sie gegenüber der Zulassungsbehörde den Nachweis erbringen, dass für das Kfz eine Haftpflichtversicherung besteht.

Wer mit einem Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr unterwegs sein möchte, darf dies nur, wenn das Fahrzeug haftpflichtversichert ist; es besteht eine Versicherungspflicht nach dem Pflichtversicherungsgesetz.

Um ein Fahrzeug für den Straßenverkehr zulassen zu können, muss der Nachweis erbracht werden, dass für das Fahrzeug Versicherungsschutz besteht. Da bei der Anmeldung eines Pkw der Versicherungsvertrag regelmäßig noch nicht vorliegt, bedarf es eines Nachweises, dass vorläufiger Versicherungsschutz besteht.

Der Nachweis wurde durch Vorlage einer sog. Deckungskarte (früher „Doppelkarte“) geführt. Im Zeitalter der elektronischen Datenübermittlung erfolgt dieser Nachweis regelmäßig durch eine sog. elektronische Versicherungsbestätigung.

Die Versicherung erteilt damit eine vorläufige Deckungsschutzzusage (vorläufiger Versicherungsschutz) bis der endgültige Versicherungsvertrag (Hauptvertrag) zustande gekommen ist.

Rechtlich handelt es sich bei vorläufigen Versicherungsschutz und dem Hauptvertrag um zwei selbständige Verträge im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).

Der vorläufige Versicherungsschutz bezieht sich nur auf die Haftpflichtversicherung und nicht auch automatisch auf die Kaskoversicherung. Um im Rahmen des vorläufigen Versicherungsschutzes auch kaskoversichert zu sein, muss dies ausdrücklich vorab mit der Versicherung vereinbart werden.

Zwar hat das OLG Köln in einer Entscheidung, Az 9 U 34/00, einem Versicherungsnehmer umfassenden Versicherungsschutz aus einer Doppelkarte zugesprochen, aus der nicht hervorging, dass der Kunde neben der Kfz-Haftpflichtversicherung auch Kaskoschutz gewünscht hatte. In diesem Fall ging es jedoch darum, dass der Kunde (Versicherungsnehmer) gegenüber seinem Versicherungsmakler nachweislich einen Antrag auf Abschluss einer umfassenden Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung gestellt hatte, dies jedoch nicht in der Doppelkarte eingetragen wurde, (Ähnlich OLG Koblenz, 10 U 737/96).

Die vorläufige Deckung endet mit der Einlösung des Versicherungsscheins bzw. tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der Versicherungsschein nicht fristgerecht eingelöst wird oder die Prämie nicht bezahlt wird.

Die Deckungskarte (vorläufiger Versicherungsschutz) benötigen Sie bei

– Zulassung eines Fahrzeugs bzw. Wiederzulassung eines stillgelegten Fahrzeugs

– Halterwechsel

– Verlust oder Diebstahl des Nummernschildes

– Wechsel des Wohnortes in einen anderen Zulassungsbezirk

– Versicherungswechsel


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