Verzicht auf die Fahrerlaubnis setzte den Punktestand nicht auf Null (bis 01.05.2014)

Wer auf seine Fahrerlaubnis freiwillig verzichtet, behält seine Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister (VZR). Dies galt bis zur Führerscheinreform (01.05.0214)

Ein Autofahrer wurde von der Führerscheinbehörde wegen zahlreicher Verkehrsverstöße aufgefordert, eine MPU (medizinisch-psychologisches Gutachten) zum Nachweis seiner Fahreignung vorzulegen, andernfalls müsse ihm seine Fahrerlaubnis entzogen werden.

Weil der betroffenen Autofahrer nicht über die finanziellen Mittel für ein entsprechendes Gutachten verfügte, verzichtete er freiwillig auf seine Fahrerlaubnis.
Nach der Wiedererteilung einer neuen Fahrerlaubnis kam es zu einem erneuten Verkehrsverstoß mit 3 Punkten in Flensburg , wodurch der Punktestand durch die neuen Punkte auf 16 angewachsen war und die Behörde ein Aufbauseminar anordnete.
Der betroffene Autofahrer war hingegen der Ansicht, dass durch seinen Verzicht auf die Fahrerlaubnis zugleich auch sein Punktestand auf Null hätte gesetzt werden müssen.

Dieser Auffassung widersprach das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) und führte aus, dass der freiwillige Verzicht auf seine Fahrerlaubnis nicht zugleich die Löschung der Punkte im VZR bewirkt.
Gesetzlich geregelt ist der Fall, dass wenn die Fahrerlaubnis durch die Behörde entzogen oder eine Sperre nach § 69 a Strafgesetzbuchs angeordnet worden ist, die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht werden (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG (Straßenverkehrsgesetz).
Diese Regelung kann jedoch weder durch analoge Anwendung noch im Wege einer verfassungskonformen Auslegung auf Fälle eines Fahrerlaubnisverzichtes erstreckt werden, BVerwG, Urteil vom 3. 3. 2011 – 3 C 1.


(Stand 2011)   Foto:123rf.com