Verjährungsfrist

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr verjähren grundsätzlich in 3 Monaten, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach in 6 Monaten. (§ 26 III StVG).

Ordnungswidrigkeiten wegen Alkohol- (0,5 – 1,01 Promille) oder Drogendelikten verjähren in jedem Fall frühestens in 6 Monaten (§ 31 II Nr. 4 OWiG iVm § 24 a IV StVG), Verkehrsstraftaten verjähren frühestens 3 Jahre nach der Tat (§ 78 StGB). Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

Die Verjährungsfrist einer Ordnungswidrigkeit wird durch zahlreiche Handlungen unterbrochen (§ 33 OWiG). Zu den wichtigsten gehören die erste Vernehmung des Betroffenen, die Versendung des Anhörungsbogens, die Beauftragung eines Sachverständigen, eine Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung sowie der Erlass des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung.

Bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung wird die Verjährung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

Nach einer Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem Verjährungsbeginn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind.

Auch durch die Rücknahme eines Bußgeldbescheides wird dessen verjährungssunterbrechende Wirkung nicht beseitigt, wenn dem Betroffenen durch einen neuen Bußgeldbescheid derselbe Sachverhalt weiterhin zur Last gelegt wird (OLG Köln, Beschluss vom 21.08.98, Ss 378/98).

Wird jemandem in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt.

Ist ein Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden, darf aus dem Bescheid nach Ablauf folgender Fristen nicht mehr vollstreckt werden (§ 34 OWiG):

– fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro,
– drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu eintausend Euro .

Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.

Die Verjährungsfrist von Ordnungswidrigkeiten ist von der Tilgungsfrist zu unterscheiden. Die Tilgungsfrist bezieht sich auf die Löschung von Eintragungen im Fahreignungsregister in Flensburg.


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