Unterlassene Hilfeleistung (§ 323 c StGB)

 

Nach § 34 StVO (Straßenverkehrsordnung) hat jeder Beteiligte nach einem Verkehrsunfall unverzüglich zu halten, den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen.

Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann, selbst ein Beifahrer.

Wer es als Beteiligter unterlässt, Hilfe zu leisten, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist, macht sich nach § 323 c StGB (Strafgesetzbuch) strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Hilfspflicht besteht unabhängig davon, ob der Hilfspflichtige den Unfall selbst verursacht hat oder schuldlos ist. Hilfspflichtig ist deshalb auch ein Mitfahrer sowie ein zufällig vorbeikommender Passant.

Für den Versicherungsnehmer besteht eine Hilfspflicht auch aus dem Versicherungsvertrag, da es zu seinen Obliegenheiten (Vertragspflichten) gehört, alles zu tun hat, was zur Minderung eines Schadens dienlich sein kann.

Der Hilfeleistende ist gem. § 2 Abs. I Nr. 13 a SGB VII (Sozialgesetzbuch VII) bei etwaigen Körperschäden versichert. Auch erhält er für verbrauchtes Verbandsmaterial, verunreinigte Decken und Kleidungsstücke und sonstigen Sachschaden, den er bei der Hilfeleistung erleidet, Ersatz.

Unterlassene Hilfeleistung ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe sowie mit Punkten in Flensburg sanktioniert:


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