Unfallflucht mit dem Einkaufswagen?

Wer kennt das nicht? Tatort: Parkplatz Supermarkt. Während des Beladens des PKW macht sich der Einkaufswagen selbstständig und rollt auf dem leicht abschüssigen Gelände einfach los. Bis man die Situation erfasst hat und einschreiten kann ist es schon zu spät; der Einkaufswagen wurde von einem anderen Fahrzeug gestoppt und hat dieses dabei beschädigt.

Was nun? Den Vorgang auf sich beruhen lassen und einfach wegfahren? Besser nicht. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass der Autofahrer sich einer Verkehrsunfallflucht nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat. Ist der Parkplatz öffentlich zugänglich, handelt es sich um einen Unfall im Sinne des § 142 StGB. Die dort abgestellten Fahrzeuge sind erhöhten Gefahren durch wegrollende Einkaufswagen ausgesetzt, es handelt sich um eine typische Situation des Straßenverkehrs, dem auch parkende Fahrzeuge zuzurechnen sind. Letztendlich hat sich hier ein typisches Verkehrsrisiko realisiert.

Auch andere Gerichte haben sich dieser Auffassung angeschlossen, aus diesem Grund ist jeder, der in eine solche Situation gerät, gut beraten, wenn er den Halter des geschädigten Fahrzeuges ausfindig macht, um seine Personalien anzugeben. In diesem Zusammenhang spielt es im Übrigen keine Rolle, wer für den Unfall verantwortlich ist. Ausreichend sind alleine die Beteiligung an dem Vorfall und das daraus resultierende Aufklärungsinteresse des Fahrzeughalters.

Nicht so eindeutig ist demgegenüber die Frage wer für die Regulierung eines solchen Schadens zuständig ist. Dies kann je nach Fallgestaltung die Kfz oder die Privathaftpflichtversicherung sein.

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