Überliegefrist und Bedeutung Tattag

Nach Ablauf der Tilgungsfrist bleibt eine Eintragung im Fahreignungsregister noch für eine Überliegefrist von 1 Jahr stehen.

Eintragungen in Fahreignungsregister sind nach Ablauf der Tilgungsfrist aus dem Register zu löschen, der Eintrag ist tilgungsreif. Ehe er jedoch endgültig gelöscht wird, bleibt er noch für ein Jahr im Register, damit die Behörde prüfen kann, ob nicht eventuell vor Ablauf der Tilgungsfrist ein weiterer Verkehrsverstoß begangen wurde, der Auswirkungen auf den Punktestand hat. Dieses eine Jahr, in der der Eintrag trotz Tilgungsreife noch im Register verbleibt, ist die Überliegefrist.

Wird vor Ablauf der Überliegefrist ein weiterer (rechtskräftiger) Verkehrsverstoß ins Fahreignungsregister eingetragen, und wurde dieser Verstoß vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen, so hat dies Auswirkungen auf den Gesamtpunktestand im Register.

Entscheidend ist hierbei der Tag, an dem die weitere Tat begangen wurde, nicht, wann der Bescheid rechtskräftig wurde. Die weitere Tat muss begangen worden sein, bevor die Tilgungsfrist für den im Register eingetragenen Verstoß abgelaufen war (Tattagprinzip). Abzustellen ist auf den Tag der Tat nicht auf die Rechtskraft des Bescheids.

Wurde die Tat erst nach Ablauf der Tilgungsfrist begangen, dann ist sie für den Punktestand zum Zeitpunkt der Tilgung der alten Tat nicht zu berücksichtigen.

Ist die neue Tat dagegen vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen worden, wird aber erst nach Ablauf der Tilgungsfrist jedoch vor Ablauf der Überliegefrist ins Register eingetragen, dann ist dieser Eintrag für den Gesamtpunktestand relevant.

Erhält das Register dagegen von einer Tat erst nach Ablauf der Überliegefrist Kenntnis, so ist die Eintragung zu löschen, auch wenn der neue Verstoß innerhalb der Tilgungsfrist der alten Eintragungen begangen wurde. Der weitere Verstoß darf nicht mehr für den Punktestand zum Zeitpunkt der Tilgung der alten Tat berücksichtigt werden (§ 28 StVG).

Ein Beispiel:

Im Register sei eine Ordnungswidrigkeit mit 2 Punkten eingetragen, die zum 30.11.2015 getilgt werden müsste. Wegen der Überliegefrist bleibt der Verstoß jedoch noch für 1 weiteres Jahr bis zum 30.11.2016 stehen.

Am 20.11.2016 wird dem Fahreignungregister ein weiterer Verstoß mitgeteilt, der mit 3 Punkten gewertet ist.

Wenn die Tat vor dem 30.11.2015 begangen wurde, dann hat sie Auswirkung auf den Gesamtpunktestand zum 30.11.2015. Der Gesamtpunktestand zum 30.11.2015 beträgt dann 5 Punkte.

Wenn die Tat erst nach dem 30.11.2015 begangen wurde, dann ist sie für den Gesamtpunktestand zum 30.11.2015 nicht erheblich. Der Punktestand beträgt zum 30.11.2015 dann 2 Punkte. Diese 2 Punkte sind zu löschen. Im Register stehen nur die neuen 3 Punkte zum 20.11.2016 (Datum des Eintrags des neuen Verstoßes) .

Auskunft über den Punktestand kann neben Behörden auch der Betroffene persönlich oder durch anwaltliche Vertretung erhalten. In der Auskunft werden neben den Eintragungen auch die in der Überliegefrist befindlichen Entscheidungen mitgeteilt.


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