Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)

Wer (vorsätzlich oder fahrlässig) im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, hat mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen und der Entziehung der Fahrerlaubnis.

Fahruntüchtigkeit kann im Einzelfall bereits ab 0,3 Promille vorliegen, wenn neben der festgestellten Alkoholmenge im Blut noch Umstände hinzutreten, aus denen auf Fahruntüchtigkeit zu schließen ist.

Indizien dafür sind ein Fahrfehler oder ein Unfall. Entscheidend ist jedoch, dass der Fahrfehler oder der Unfall auf den Alkoholkonsum zurückzuführen ist.

Fahrfehler, die typischerweise unter Alkoholeinfluss begangen werden, sind:

Schlangenlinie fahren

Falsche Straßenseite benutzen

Rotlicht überfahren

Anfahren eines anderen Pkw beim Ein- und Ausparken

Aufblendlicht trotz Gegenverkehr

Bei Dunkelheit kein Licht einschalten.

Ab 0,5 Promille begeht man in jedem Fall eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld, Punkten in Flensburg und mit mindestens 1 Monat Fahrverbot geahndet wird.

Ab 1,1 Promille wird bei einem Kraftfahrer unwiderlegbar vermutet, dass er fahruntüchtig ist (absolute Fahruntüchtigkeit). Ein Fahrfehler oder ein Unfall muss daneben nicht vorliegen.

Die Sanktionen sind Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe mit Punkten in Flensburg, aber auch nur, wenn die Tat nicht nach § 315 c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) oder nach 315 a StGB sanktioniert wird.


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