Strafhöhe | Punkt I Regelstrafe für Ersttäter

VW-UrteilWer wegen eines Verkehrsdelikts verurteilt wird, hat mit einer Haft- oder Geldstrafe zu rechnen. Die Geldstrafe wird in Tagessätzen (TS) angegeben. Die Tagessatzhöhe ergibt sich aus dem Monats-Nettoverdienst (unter Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen und weiteren abzugsfähigen Verbindlichkeiten) geteilt durch 30 (Tage). Die Geldstrafe ermittelt sich anschließend aus der Tagessatzhöhe x den vom Gericht ausgesprochenen Tagessätzen.

Beispiel: Erstmalige Trunkenheitsfahrt mit 2,1 Promille (45 TS, siehe Tabelle), Verdienst nach Abzug von Unterhaltsverpflichtungen 750,00 Euro netto. Tagessatzhöhe ergibt sich aus: 750,00:30=25,00 Euro. Geldstrafe: 45 TSx25,00=1.125,00 Euro.

Für mehrere Delikte (zB. Trunkenheitsfahrt mit anschließender Unfallflucht) erfolgt für jede einzelne Straftat eine Einzelstrafe, die anschließend zu einer Gesamtstrafe (keine summarische Zusammenfassung, d.h. keine bloße Addition der Einzelstrafen) zusammengefasst werden. Bei einer Haftstrafe von mehr als 2 Jahren kann die Strafe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.

Neben der Geld- oder Haftstrafe kann das Gericht als weitere Maßnahme die Fahrerlaubnis einziehen und eine Sperrfrist verhängen oder ein Fahrverbot aussprechen. Ist die Fahrerlaubnis bereits entzogen, dann wird eine isolierte Sperrfrist ausgesprochen. Die Sperrfrist gibt an, wann frühestens die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnis wiedererteilen darf. Ist ein Fahrverbot ausgesprochen, erlischt die Fahrerlaubnis nicht. Der Betroffenen muss lediglich seinen Führerschein für 1 bis 3 Monate bei einer Behörde hinterlegen und darf während des Fahrverbots kein Kraftfahrzeug führen.

Will man nach der Sperrfrist seine Fahrerlaubnis wieder erlangen, dann kann die Fahrerlaubnisbehörde vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis entscheiden, ob der Antragsteller durch eine medizinisch-psychologischen Untersuchen (MPU) erst nachweisen muss, ob er überhaupt geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen.

Bisher war es zwingend so, dass ab 1,6 Promille Blutalkohol die erfolgreiche Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchen (MPU) nachgewiesen werden musste, bevor die Fahrerlaubnis wiedererteilt wurde. Inzwischen gehen mehrere Bundesländer dazu über, eine MPU bereits ab 1,1 Promille  Blutalkohol zu fordern (Stand 2016).

Eine Veruteilung wegen einer Verkehrsstraftat hat auch einen Eintrag im Fahrelaubnisregister in Flensburg mit bis zu 3 Punkten zur Folge. Die Anzahl der Punkte richtet sich danach, ob die  Fahrerlaubnis entzogen bzw. eine Sperre angeordnet wurde

Der nachfolgenden Tabelle können Sie entnehmen, mit welcher Strafe für welches Verkehrsdelikt gerechnet werden muss. Die Strafen beziehen sich auf den erstmals straffälligen Täter, gegen den noch keine Vorverurteilungen vorliegen (Ersttäter).

Da jede Straftat einer eigenen gerichtlichen Bewertung unterliegt und die Besonderheiten des konkreten Falles zu berücksichtigen sind, können die nachfolgenden Angaben nicht rechtsverbindlich sein und erfolgen ohne Gewähr.


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Hier finden Sie die zu erwartenden Punkte für die begangene Verkehrsstraftat. 


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