Strafanzeige und Strafantrag

Strafantrag / Auto-und-Verkehr.de

Jeder, der von einer vermeintlichen Straftat Kenntnis bekommt, kann sich an die Ermittlungsbehörde (Polizei Staatsanwaltschaft) wenden und dies melden, indem er Strafanzeige erstattet. Die Strafanzeige ist die bloße Mitteilung eines strafrechtlichen Verhalten an die Strafverfolgungsbehörde. Die Anzeige kann der Geschädigte persönlich stellen aber auch jede sonstige Person. Die Strafanzeige ist formlos möglich und kann mündlich erfolgen. Sie ist vom Strafantrag zu unterschieden.

Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwei Arten von Straftaten, die Offizialdelikte und die Antragsdelikte.
Offizialdelikte sind Strafverstöße, die so schwer wiegen, dass eine Verfolgung dieser Tat von Amtswegen erfolgt. Bei Offizialdelikten muss sich die Ermittlungsbehörde der Sache annehmen und ein Ermittlungsverfahren einleiten. Beispiel eines Offizialdelikts ist die Nötigung.

Daneben kennt dass Strafgesetzbuch aber auch die sogenannten Antragsdelikte. Hierbei handelt es sich um Verstöße, die nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt werden. Sollte durch den Verstoß jedoch das öffentliche Interesse betroffen sein, dann muss die Strafverfolgungsbehörde auch im Falle eines Antragsdelikts tätig werden.  Typisches Beispiel für ein Antragsdelikt ist die Beleidigung.

Liegt ein Antrag vor, wird die Behörde ermitteln. Zeigt sich im Laufe des Verfahrens, dass sich ein öffentliches Interesse nicht begründen lässt, wird die Strafverfolgungsbehörde das Verfahren einstellen und den Antragsteller auf den Privatklageweg verweisen.
Einen Strafantrag kann nur der Geschädigte oder seine Vertretung stellen. Antragsdelikte unterliegen eine Antragsfrist von 3 Monaten, innerhalb derer der Antrag gestellt werden muss. Wird diese Frist verpasst, kann die Tat nicht mehr verfolgt werden.

Die Praxis kennt auch den Strafantrag unter Vorbehalt. In diesem Fall behält sich der Geschädigte vor, einen Strafantrag zu stellen. Formularmäßig wird er darauf hingewiesen, die Antragsfrist selbständig zu beachten und rechtzeitig den Antrag zu stellen.

Der Geschädigte kann den Antrag auch wieder zurücknehmen. Die Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens erklärt werden. Ein einmal zurückgenommener Antrag kann jedoch nicht nochmals gestellt werden.