Scheibe frei ist ein MUSS

Bald schon soll das frühe morgendliche Eiskratzen der Autoscheiben der Vergangenheit angehören.
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Forscher des Fraunhofer-Instituts in Braunschweig versprechen Autofahrern dank einer besonderen Beschichtung der Autoscheibe
nicht nur im Winter Erleichterungen. Selbst bei minus 18 Grad – so die Forscher – ist die Scheibe am nächsten Morgen noch eisfrei.
Bis dahin müssen aber die Scheiben vor Fahrbeginn nach wie vor freigekratzt sein. Ein kleines Guckloch reicht nicht!
Nach der Straßenverkehrsordnung ist nämlich jeder Fahrzeugführer dafür verantwortlich, dass seine Sicht nicht beeinträchtigt wird (§23 (1) StVO).
Vor Fahrantritt müssen deshalb sämtliche Scheiben des Fahrzeugs von Schnee und Eis befreit sein. Dies gilt übrigens auch für das Dach und die Spiegel.
Unzureichend und gefährlich ist es, nur eine kleines "Guckloch" in der Frontscheibe frei zu machen und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Im Tatbestandskatalog zur StVO ist hierzu vermerkt: „Sie führten das Fahrzeug obwohl ihre Sicht beeinträchtigt war“. (§23(1) StVO.
Das Bußgeld beträgt zwar lediglich 10 Euro, man sollte jedoch bedenken, dass es sehr gefährlich sein kann, wenn die Rundumsicht nicht oder nur eingeschränkt möglich ist.
Man stelle sich nur vor, dass kurz nach Fahrtantritt Nachbars Junge die Straße überquert und sie auf Grund der vereisten Scheibe den Fußgänger nicht wahrnehmen.
Kommt es dadurch zum Unfall, müssen sie mit einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen fahrlässiger Körperverletzung rechnen.
Wird keine Person verletzt sondern „nur“ ihr Fahrzeug beschädigt, dürfen sie davon ausgehen, dass ihre Kaskoversicherung für den entstandenen Schaden nicht aufkommt.
Befindet sich am Fahrzeug ein rechter (nicht vereister) Außenspiegel muss die Heckscheibe nicht von Eis befreit werden., wenngleich es nicht schadet, diese trotzdem frei zu machen.