Rückwärtsfahren | Zurücksetzen

Rückwärtsfahren ist nicht gleich Rückwärtsfahren. Wer den Rückwärtsgang einlegt und losfährt – klar, der fährt rückwärts. Straßenverkehrsrechtlich gibt es jedoch Unterschiede zwischen Rückwärtsfahren und Rückwärtsfahren.

So ist zu unterscheiden zwischen Rückwärtsfahren im fließenden Verkehr und Rückwärtsfahren außerhalb des fließenden Verkehrs. Der Unterschied liegt insbesondere bei den zu beachtenden Sorgfaltspflichten.

Fährt jemand im fließenden Verkehr rückwärts, fährt also auf der Fahrspur einem Fahrzeug buchstäblich entgegen, ist dies mit erhöhten Gefahren für den anderen Verkehrsteilnehmer verbunden, weshlab nur rückwärts gefahren werden darf, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 9 Abs. 5 StVO).

Ein Verstoß gegen diese besondere Sorgfaltspflicht wird mit einem Bußgeld in Höhe von 80 € sowie mit 2 Punkten sanktioniert (Stand: Bußgeldkatalog 2009).

Fährt dagegen jemand sein Fahrzeug beispielsweise auf dem Gelände eines Einkaufszentrums aus einem Parkplatz rückwärts raus, so gleicht dies mehr einem Zurücksetzen.

Dieses Zurücksetzen birgt weit weniger Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer als der zuvor genannte Fall, weshalb von dem Zurüksetzenden nur die allgemeine Sorgfaltspflicht erwartet wird, die besagt, dass die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht erfordert und sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird (§ 1 StVO).

Ein Verstoß gegen diese Sorgfaltspflicht kostet nur 35.- € und hat keine Punkte in Flensburg zur Folge.

Kommt es zu einem Unfall, ist selbstverständlich in beiden Fällen dem Geschädigten Schadensersatz zu leisten (OLG Koblenz, DAR 2000, 84; OLG Stuttgart NZV 2004, 420 und OLG Jena, DAR 2005, 466).

Zum Schluss noch dieses:

Kein Rückwärtsfahren ist das ungewollte Zurückrollen ohne Motorkraft (NZV 2000, 303) oder auch das Rangieren zu zwei parallel zum Fahrbahnrand geparkten Fahrzeugen (siehe OLG Koblenz, DAR 2000, 84).

Wird Rückwärtsfahren als das Fahren in Heckrichtung definiert, so ist auch ein Vorwärtsfahren in falscher  Fahrtrichtung (Geisterfahrer) kein Rückwärtsfahren (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Auflage 2003, § 9 StVO, Rdnr. 51).


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