Rücktritt vom Kaufvertrag und Nutzungsausfall

(rspr) Ein Autohändler verkaufte einen Pkw, obwohl das Fahrzeug für ihn erkennbar einen nicht fachgerecht reparierten Unfallschaden an der Vorderachse hatte und dadurch nicht betriebs- und verkehrssicher war.

Der Käufer trat deshalb vom Kaufvertrag zurück. Bis zum Erwerb eines Ersatzfahrzeuges vergingen 168 Tage.

Für diesen Zeitraum forderte der Käufer einen Nutzungsausfallschaden und vergebliche Aufwendungen in Höhe von 6.400.- €. Der Fall kam vor den Richter. In der dritten Instanz bekräftigte der für Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes seine Rechtssprechung und gab dem Käufer dem Grunde nach Recht. Einem Käufer, der wegen eines Mangels am Kfz vom Kaufvertrag zurücktritt, sind Schadensansprüche wegen eines mangelbedingten Nutzungsausfall nicht verwehrt, BGH-Urteil VIII ZR 16/07.Hat ein Verkäufer einen Mangel zu vertreten und kann der Käufer wegen des Mangels das Fahrzeug nicht nutzen, dann kann der Käufer auch nach dem Rücktritt vom Kaufvertrag Ersatz des ihm nach dem Rücktritt entstandenen, mangelbedingten Schadens verlangen.

Allerdings trifft den Käufer die Schadensminderungspflicht. Der Käufer ist gehalten, sich innerhalb einer angemessenen Zeit ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Um eine längere Nutzungsausfallzeit zu vermeiden, ist der Käufer gegebenenfalls gehalten, sich vorübergehend ein Fahrzeug (Interimsfahrzeug) zu beschaffen, bis er ein angemessenes Ersatzfahrzeug gefunden hat. Andernfalls trifft ihn an den verursachten Aufwendungen ein Mitverschulden, BGH, VIII ZR 145/09, Urteil vom 14.042009


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