Rückrechnung

Für die Strafbarkeit wegen einer Trunkenheitsfahrt ist der Alkoholwert zum Zeitpunkt der Fahrt entscheidend. Da die Alkoholmessung regelmäßig einige Zeit nach der Fahrt vorgenommen wird, ist der gemessene Blutalkoholwert (BAK) auf den Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt zurückzurechnen.

Bei einer nicht sachverständigen Berechnung ist dabei zu berücksichtigen, dass – es eine Zeit dauert, bis der Alkohol nach Trinkende im Körper resorbiert ist (Resoptionszeit) und – jeder Mensch den aufgenommenen Alkohol unterschiedlich schnell abbaut.
Die Resorptionszeit kann bis zu 2 Stunden dauern.
Danach baut der Körper zwischen 0,1 und 0,2 Promille Alkohol pro Stunde ab.

Für die Rückrechnung hat dies nun folgende Bedeutung:

1. Kommt es auf den tatbestandlichen Alkoholwert an, also auf die Frage, ob zum Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt die vom Gesetzgeber unter Strafe gestellte Promillegrenze (1,1 Promille BAK als Grenzwert für absolute Fahruntüchtigkeit) überhaupt erreicht war, muss zu Gunsten des Betroffenen von dem geringst möglichsten Wert ausgegangen werden.
Deshalb werden die ersten 2 Stunden nach Trinkende als Resorptionskarenz nicht angerechnet und der stündliche Abbau mit 0,1 Promille angesetzt. Tatbestandsalkohol = (gemessener BAK) + 0,1 Promille x Stunden (zwischen Trunkenheitsfahrt und Alkoholmessung) .

2. Kommt es dagegen auf die Frage der Schuldunfähigkeit an, muss zu Gunsten des Betroffenen von dem höchst möglichen Wert ausgegangen werden. Der stündliche Abbau wird deshalb mit 0,2 Promille angesetzt, eine Karenzzeit nicht berücksichtigt und ein Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille eingeräumt. Schuldunfähigkeitsalkohol = (gemessener BAK) + 0,2 Promille x Stunden (zwischen Trinkende und Alkoholmessung) + 0,2 Promille (Sicherheitszuschlag).

Beispiel: Eine Person fährt nach einer feucht-fröhlichen Feier mit dem Auto nach Hause, verursacht dabei einen Unfall und begeht Unfallflucht. 9 Stunden nach der Fahrt wird er von der Polizei ermittelt und zur Blutprobe mitgenommen. Die Blutprobe ergibt einen BAK-Wert von 0,5 Promille.
Tatbestandsalkohol = 0,5 + 0,1 x 7 Stunden (9 Stunden abzgl. 2 Stunden Resorptionskarenz, die nicht berücksichtigt werden) = 1,2 Promille.
Zum Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt hatte die Person mindestens 1,2 Promille Alkohol im Blut und beging damit eine strafbare Trunkenheitsfahrt.

Nun schließt sich die Frage an, ob die Person zur Tatzeit schuldfähig oder wegen der getrunkenen Alkoholmenge möglicherweise schuldunfähig war.

Schuldfähigkeitsalkohol = 0,5 + 0,2 x 9 (Resorptionskarenz wird zu Gunsten des Betroffenen nicht abgezogen) + 0,2 (Sicherheitszuschlag) = 2,5 Promille.

Mit 2,5 Promille liegt der Betroffene im Bereich der eingeschränkten Schuldunfähigkeit, die ab 2,0 Promille beginnt.
Ab 3,0 Promille liegt Schuldunfähigkeit vor.


Foto:123rf.com