Radar-/Video-/Laser-Geschwindigkeitsmessung

Überhöhte Geschwindigkeit gehört mit zu den häufigsten gefährlichen Verkehrsverletzungen und Unfallursachen.

Geschwindigkeitsverletzungen können neben einem Verwarnungs- oder Bußgeld mit Punkten im Bundeszentralregister in Flensburg und einem Fahrverbot bis zu 3 Monaten geahndet werden (siehe Bußgeldkatalog).

Grundsätzlich muss ein Autofahrer seine Geschwindigkeit immer so einrichten, dass er bereits beim Passieren eines die Geschwindigkeit beschränkenden Schildes die von diesem vorgeschriebene Geschwindigkeit einhalten kann (BayObLG DAR 95, 495 = NZV 95, 496; OLG Oldenburg NZV 94, 286; OLG Saarbrücken zfs 87, 30; OLG Stuttgart VRS 59, 251).

Fährt ein Autofahrer in eine geschlossene Ortschaft hinein, muss er somit bereits am Orteingangsschild auf die dort vorgeschriebene zulässige Höchstgeschwindigkeit herabgebremst haben und darf umgekehrt erst am Ortsausgangsschild über die innerörtliche zulässige Höchstgeschwindigkeit hinaus beschleunigen.

Um bei der Verkehrsüberwachung eine Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer zu erzielen, haben die einzelnen Bundesländer Richtlinien zur Verkehrs- und Geschwindigkeitsüberwachung erlassen, die das Blitzen in der Nähe einer Geschwindigkeitsbeschränkung (Ortsschild/Geschwindigkeitsbeschränkung) regeln. In den Richtlinien ist u.a. festgelegt, welcher Mindestabstand zu einem Ortschild oder Geschwindigkeitsbegrenzungsschild bei einer Geschwindigkeitsmessung einzuhalten ist. Die Richtlinien sind zwar Dienstanweisungen, unter dem Gesichtpunkt der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer jedoch verbindlich.
Danach muss die von einem Ortseingangsschildes einzuhaltende Messentfernung je nach Bundesland zwischen mindestens 150 m (Baden-Württemberg, Bremen) und mindestens 200 m (Bayern und Nordrhein Westfalen) betragen.
Bei besonderer Gefahrensituation (z.B. Kindergärten, Schulen oder stark frequentierten Parkplätzen) oder wenn die Geschwindigkeit durch Geschwindigkeitsschilder stufenweise heruntergeregelt wird, darf von der Mindestentfernung abgewichen werden und auch unmittelbar am Ortsschild gemessen werden.

Wird gegen den einzuhaltenden Mindestabstand verstoßen, bleibt die Messung grundsätzlich verwertbar. Allerdings wird nach der Rechtssprechung uU die Verhängung zB eines Fahrverbotes nicht in Betracht kommen (OLG Hamm DAR 00, 580; OLG Oldenburg NZV 96, 375; OLG Köln VRS 96, 62; OLG Brandenburg JMBl BB 96, 173, NStZ-RR 2002, 345).

Die Geschwindigkeitsmessung darf von der Polizei durch manuelles Messen per Stoppuhr durchgeführt werden. Hierbei misst die Polizei per Stoppuhr die Zeit, die ein Kfz für eine zuvor abgesteckte Strecke benötigt.
Ebenfalls möglich ist eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren. Dabei misst die Polizei bei möglichst gleich bleibendem Abstand zu einem Kfz über eine längere Strecke dessen Geschwindigkeit.
Beide Meßmethoden beinhalten eine großen Fehlerquote. Heutzutage erfolgt eine Geschwindigkeitskontrolle deshalb überwiegend durch geeichte Radar- oder Lasermessgeräte, in Verbindung mit Video- oder Fotodokumentation.

Neben den stationären Messgeräten („Starenkästen“) sind mobile Geräte („Blitzgerät“, Laserpistole, Lichtschrankenmessgerät, Videokamera in Polizeifahrzeugen) im Einsatz.

Um Fehlerquellen auszuschließen, wird sowohl bei der Radar- als auch bei der Lasermessmethode ein Toleranzabzug vorgenommen.
Der Abzug beträgt

3 km/h bei Geschwindigkeiten unter 100 km/h und
3 % bei Geschwindigkeiten über 100 km/h.

Bei der Videomessung aus einem hinterher- oder vorausfahrenden Polizeifahrzeug beträgt der Abzug

5 km/h bei Geschwindigkeiten unter 100 km/h und
5 % bei Geschwindigkeiten über 100 km/h.

Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nach- oder Vorausfahren mit einem Fahrzeug ohne Videogerät oder ohne geeichtem Tachometer (Schätzverfahren) sind besondere Bedingungen einzuhalten.
Bei dem im Polizeifahrzeug abgelesene Tachowert ist ein Toleranzabzug von 20 % vorzunehmen und die Messstrecke muss bei einer Geschwindigkeit über 90 km/h mindestens 500 m lang sein (OLG Celle, 211 Ss 34/04).

Der Verfolgungsabstand zwischen dem Polizeifahrzeug und dem überwachten Fahrzeug soll nicht zu groß und möglichst gleich bleibend sein.

Neben Eichfehlergrenzen können menschliche Fehler die Messung beeinflussen. Z.B. bei der Handmessung mit Laserpistole Verwacklungsfehler, bei der Stoppuhrmethode Reaktionsfehler des Polizeibeamten beim Stoppen der Zeit, beim Hinterherfahren nicht gleich bleibender Abstand, Zoomen bei der Videoaufnahme. Aber auch auf die richtige Bereifung, Profiltiefe und Luftdruck des Messfahrzeuges kommt es an.

Der Gebrauch von Radarwarngeräten – also Geräten, die eine Radarüberwachung erkennen und den Autofahrer durch akustisches oder optisches Signal warnen – ist durch Gesetz (§ 6 I Nr. 3 i StVG) verboten. Wird ein solches Gerät vorgefunden, ist die Polizei berechtigt, dieses zu beschlagnahmen.


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