Personenbeförderung auf dem Fahrrad

Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr mitgenommen werden. 

Und auch nur von Personen, die mindestens 16 Jahre alt sind. Für die Kinder müssen besondere Sitze vorhanden sein und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt sein, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können.

Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden.

Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes (§ 21 StVO).


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