Parkunfall: geparkter Motorroller kippt auf Pkw / Betriebsgefahr

DSC_0207_01Die Betriebsgefahr eines abgestellten Motorrollers, der auf einen ordnungsgemäß geparkten Pkw kippt, überwiegt gegenüber der Betriebsgefahr des Pkw. Der Motorroller hat dem Pkw-Fahrer den Schaden zu ersetzen.

Neben einem geparkten Pkw wird ein Motorroller abgestellt, der aus ungeklärter Ursache auf den danebenstehenden Pkw kippt und diesen beschädigt. Der Pkw-Halter verlangt von dem Rollerfahrer Schadensersatz.
Die Berufungsinstanz des LG Bochum entschied zugunsten des Pkw-Halters.
Ein abgestellter Motorroller birgt das Risiko, von seinem Ständer zu kippen. Realisiert sich dieses als Betriebsgefahr bezeichnete Risiko, dann hat der Halter des Rollers den dadurch entstandenen Schaden zu tragen.
In § 7 StVG heißt es, dass „beim Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges ein Schaden entstanden sein muss. Im Betrieb befindet sich ein Fahrzeug allerdings nicht nur, wenn es unter seiner Motorkraft bewegt wird.
Die Rechtsprechung vertritt die Auffassung, dass ein Kraftfahrzeug auch dann im Betrieb ist, solange es sich im Verkehr befindet und dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet (verkehrstechnischer Begriff), so dass grundsätzlich auch vom ruhende Verkehr eine Betriebsgefahr ausgeht.
Damit geht grundsätzlich sowohl von dem geparkten Pkw als auch von dem Roller eine Betriebsgefahr aus. Die Gefahr des Umkippens eines Motorrollers ist jedoch ungleich höher als die von einem geparkten Pkw ausgehende Betriebsgefahr.  (LG Bochum, 5 S 195/03, Entscheidung vom 5.3.2004)


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