Mischkonsum von Cannabis und Alkohol kostet den Führerschein

Die Fahrerlaubnisbehörde kann einem Cannabiskonsumenten, der dazu gelegentlich auch Alkohol trinkt, die Fahrerlaubnis entziehen und von ihm ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) über seine Fahreignung verlangen.

Die Entscheidung stützt sich auf die Anlage 4 (Nr. 9.2.2.) der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach wird die Fahreignung bei einem gelegentlichen Cannabiskonsum angenommen, sofern der Konsument zwischen dem Cannabiskonsum und dem Fahren trennen kann und solange kein Alkohol hinzukommt.

Wenn jedoch ein Mischkonsum aus gelegentlichem Cannabis- und Alkoholkonsum vorliegt, führt dies zum Wegfall der Fahreignung. Die Behörde ist berechtigt die Fahrerlaubnis zu entziehen und deren Wiedererteilung von der Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens abhängig zu machen.

Dies bestätigt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG Az. 3 C 32.12, Urteil vom 14.11.2013), fordert aber, dass der gelegentliche Mischkonsum von Cannabis und Alkohol eine kombinierte Rauschwirkung zur Folge haben kann. In diesem Fall fehlt es an der Fahreignung sogar dann, wenn der Konsument nicht unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat. Bei einem Mischkonsum kommt es nach der Auffassung der Richter in Leipzig nicht mehr darauf an, ob der Konsument zwischen Teilnahme am Straßenverkehr und dem Drogenkonsum trenne.


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