Ladungssicherung

Beim Anfahren, Abbremsen oder in Kurven treten nicht zu unterschätzende Kräfte auf. Insbesondere bei plötzlichen und starken Bremsmanövern oder gar bei einem Unfall können ungesicherte Gegenstände außer Kontrolle geraten und zu einem gefährlichen Geschoß werden.,

Der Gesetzgeber schreibt in § 22 StVO (Straßenverkehrsordnung) aus gutem Grund vor, dass die Ladung einschließlich der Geräte zur Ladungssicherung sowie sonstige Ladeeinrichtungen so zu verstauen und zu sichern sind, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können.

Um diese Risiken zu vermeiden sind auf bewährten Sicherungstechniken zurück zugreifen. Wie es nicht gemacht werden darf, zeigen die Schnappschüsse, die uns freundlicherweise von Herrn Dipl.- Ing. M. Laska zur Verfügung gestellt wurden. Gegenstände sollten nicht im Fahrzeugfond untergebracht werden sondern vordringlich im Kofferraum. Dabei darauf achten, dass die Frachtstücke soweit wie möglich nach vorne, sprich an die Lehne der Rücksitzbank gelagert werden, die schweren Gegenstände zuunterst.Bei einem Kombi sollte der Fahrgastraum durch ein Gitter oder Gepäcknetz zum Kofferraum gesichert werden. Anti-Rutsch-Matten können dazu beitragen, die Ladungssicherung zu erhöhen. Auf dem Fahrzeugdach sollten nur die leichteren Gegenstände untergebracht werden.

Insbesondere ist auf die zulässige Traglast zu achten. Der Zubehörhandel bietet darüber hinaus mit verschiedenen Ausführungen an Zurrgurte, Zurrnetze n oder Zurrplanen weitere Ladungssicherungen an. Wichtig ist bei jeder Ladungssicherung, dass die Ladung mit der Ladefläche verzurrt ist. Es macht wenig Sinn, wenn ein Gegenstand lediglich mit der Palette, auf dem er sich befindet, fixiert wird, weil dadurch die Gefahr besteht, dass die Palette mit der Ware außer Kontrolle gerät.

Für die richtige Ladungssicherung haftet zunächst einmal der Fahrer. Aber auch der Halter sowie der Disponent oder der Versender können bei unrichtiger Ladungssicherung zur Verantwortung gezogen werden können. Wird "nur" ein Verstoß gegen die Ladungssicherung festgestellt, dann hat man mit einem Bußgeld sowie Punkten in Flensburg zu rechnen.

Kommt es jedoch aufgrund mangelhafter und ungenügender Ladungssicherung zu Sachschaden oder wird eine Person verletzt oder gar eine Person getötet, dann führt dies zur Strafanzeige und der Betroffene muss mit einer Geld- oder Haftstrafe rechnen. Zivilrechtlich hat der Verursacher für den von ihm angerichteten Schaden Schadenersatz zu leisten. Aber nicht nur die Ladungssicherung ist geregelt sondern auch, wie weit die Ladung über ein Fahrzeug hinausragen darf. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m (Kühlfahrzeuge nicht breiter als 2,6 m) und nicht höher als 4 m sein.

 

Für die Land- und Forstwirtschaft wird hiervon eine Ausnahme gemacht. Sofern sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, dürfen sie samt Ladung maximal 3 m breit sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung die 4 m-Höhengrenze überschreiten. Nach vorne darf die Ladung nicht über das Fahrzeug hinausragen, es sei denn, die Ladung wird in einer Höhe ab 2,50 m transportiert.

Aber auch in diesem Fall darf die Ladung maximal 50 cm nach vorn über das Fahrzeug hinausragen. Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,5 m hinausragen und bei einer Beförderung über eine Wegstrecke bis zu 100 km sogar bis zu 3 m (da diese Ausnahmeregelung nur für das deutsche Recht gilt, wird die Wegstrecke, die im Ausland zurück gelegt wurde, nicht mitgerechnet). Ladung, die mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinausragt, muss entweder durch

  •   eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne oder
  •  ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder
  •  einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm gekennzeichnet sein.

Dabei dürfen diese Sicherungsmittel nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig, ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm. Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, hinaus, so ist sie, wenn nötig kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,5 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht.

Schlecht erkennbare Gegenstände wie einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten oder sonstige schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht hinausragen. Insgesamt darf ein Fahrzeug oder Zug samt Ladung nicht länger als 20,75 m sein.