Kfz-Schilder

Form, Farbe und Größe eines Kfz-Kennzeichens ist gesetzlich geregelt und vom Verwendungszweck abhängig. Die jeweiligen Kennzeichen gibt es in ein- und zweizeiliger Ausführung. 

Das einzeilige Kennzeichen hat ein maximales Maß von 520 mm x 110 mm, das zweizeilige ein maximales Maß von 340 mm x 200 mm. Für Motorräder gibt es seit 2011 neben der Normgröße das zweizeilige Kennzeichen auch im Format 180 mm x 200 mm mit verkleinerter Schrift. Weitere verkürzte und verkleinerte Ausführungen für bestimmte Fahrzeuge sind zugelassen.

Bei den Kfz-Kennzeichen wird seit 2000 eine eigene, die so genannte fälschungserschwerende Schriftart FE verwendet. Bei dieser Schrift hat jeder Buchstabe und jede Ziffer eine eigene Proportion und ein eigenes Schriftbild. Für die automatisierte Datenerfassung ist es notwendig, dass die Zeichen nichtproportional sind. Darüber hinaus lassen sich die Zeichen nicht so einfach verändern wie mit der vorhergehenden Schrift. So lässt sich beispielsweise aus einem P nicht einfach durch einen Strich ein R oder aus einer 3 nicht einfach eine 8 machen.
Die Schriftgröße für Pkw-Kennzeichen beträgt 75 mm, die Breite beträgt für Buchstaben 47,5 und für Ziffern 44,5 mm.
Die Schrift in den Jahren 1978 bis 1980 unter dem Eindruck des Terrorismus (RAF Rote Armee Fraktion) entwickelt

Auf dem Kennzeichen befindet sich das Siegel der Zulassungsbehörde.

Die HU-Plakette (sie gibt Aufschluss, wann das Fahrzeug zur nächsten Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss) wird auf dem hinteren Kennzeichen des Fahrzeuges angebracht,.Die AU-Plakette (sie gab Aufschluss, wann das Fahrzeug zur nächsten Abgasuntersuchung vorgeführt werden muss) war bis 2010 auf dem vorderen Kennzeichen angebracht.

Ein Fahrzeug ohne entsprechender Zulassung oder mit einem falschen oder verändertem Kennzeichen zu fahren, ist strafbar und kann mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.

 

Heutiges Standardkennzeichen:

Schwarze, geprägte Schrift auf weißem, reflektierendem Untergrund. Kennzeichen ist schwarz umrandet. Links befindet sich das blaue Euro – Feld, auf dem sich das Länderkennzeichen (hier „D“) befindet.

Alte Standardkennzeichen:

Vor dem Euro-Kennzeichen gebräuchliches Standardkennzeichen.
Zum Teil noch  an Fahrzeugen älteren Baujahres im Einsatz.

Saison-Kennzeichen:

Das Saisonkennzeichen wurde am 1. März 1997 eingeführt. Am rechten Rand ist der Betriebszeitraum angegeben, in dem das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen benutzt werden darf. Der Betriebszeitraum muss mindestens 2 Monate und kann maximal 11 Monate betragen. Hier läuft der Zeitraum von 05 – 10, also von Anfang Mai bis Ende Oktober.

Außerhalb des Betriebszeitraumes ist das Fahrzeug nicht versichert und darf nicht auf öffentlichen Straßen abgestellt oder gefahren werden. Verstöße dagegen sind strafbar.


Steuerbegünstigte Kennzeichen:

 

 

Wie Standardkennzeichen nur mit grüner, geprägter Schrift und grüner Umrandung.

Fahrzeug ist von der Kfz-Steuer befreit. Hierzu zählen Fahrzeuge gemeinnütziger Organisationen (Deutsches Rotes Kreuz), Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, bestimmte Anhänger. Steuerbefreite Behördenfahrzeuge erhalten kein grünes Kennzeichen.


 Oldtimer-Kennzeichen und Rotes Oltimer-Kennzeichen:

 

 

 

Oldtimer-Kennzeichen „H“: Wie Euro-Standard, jedoch ergänzt um „H“ (historisches Kfz) als letztes Zeichen.

Rotes Oldtimer-Kennzeichen: Rote, geprägte Schrift, rote Umrandung, keine Prüfplakette. Die Nummer beginnt mit „07“, bei älteren Kennzeichen zum Teil noch mit „06“.
Im Gegensatz zum H-Kennzeichen dient das 07-Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung (Wechselkennzeichen), das auf verschiedenen Fahrzeugen zur gelegentlichen Nutzung verwendet werden kann.
Zur Erteilung ist Auszug aus dem Flensburger Verkehrszentralregister und ein polizeiliches Führungszeugnis notwendig. Bei entsprechender Genehmigung für mehrere Fahrzeuge gültig.

Für das 07-Kennzeichen galt, dass das Fahrzeug mindestens 20 Jahre alt sein musste (Youngtimer). Nach der Änderung der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung gilt seit 1.März 2007 für beide Kennzeichen, dass das Fahrzeug mindestens 30 Jahre alt sein muss, sich weitestgehend im Originalzustand befinden und dem fahrzeugtechnischen Kulturgut dienen muss.
Die Voraussetzungen müssen durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen nachgewiesen werden. Liegen diese Voraussetzungen vor, wird das Kfz pauschal versteuert.  Eine Begrenzung der Jahresfahrleistung besteht nicht.


Rotes Händler-Kennzeichen:

 

 

Rote, geprägte Schrift, rote Umrandung, keine Prüfplakette. Nummer beginnt mit „06“.
Nur für gewerbliche Zwecke (Händler, Werkstätten etc.).
Der Antragsteller muss zuverlässig und im Besitz eines Gewerbescheines sein sowie einen Bedarf und eine bestehende Versicherung nachweisen.
Kennzeichen wird nicht einem bestimmten Kfz zugewiesen, sondern ist übertragbar und dient Probe- und Überführungsfahrten von nicht zugelassenen Fahrzeugen.


Ausfuhr-Kennzeichen:

 

 

 

 

Ein- bis vierstellige Zahl und ein Buchstabe zum Schluss.

Keine Prüfplakette, lediglich rote Stempelplakette, kein Euro-Feld.
Kennzeichen dienst zur endgültigen Ausfuhr eines Kfz aus dem Inland unter eigenem Motorbetrieb. Kfz muss verkehrssicher und versichert sein. Maximal 1 Jahr gültig. Im roten Feld wird der Ablauftermin eingetragen (hier: 06.09.2002).
Fahrzeug ist bis zu 3 Monaten von der Steuer befreit. Dies gilt nicht, sofern das Ausfuhrkennzeichen länger gültig ist oder ein weiteres erteilt wird. Bei längerer Benutzung im Inland wird die Steuer nacherhoben.

Kurzzeit-Kennzeichen:

 

 

 

 

Das Kurzzeitkennzeichen wird für nicht zugelassene Kraftfahrzeuge ausgegeben,

– für Probefahrten

– zur Überführung des gekauften Kfz zum Wohnort

– um das Kfz zur Hauptuntersuchung bei einer Untersuchungsstelle wie Dekra oder TÜV vorzuführen oder

– zur nächstgelegenen Werkstatt zur Mängelbeseitigung.

Das Kennzeichen ist maximal 5 Tage gültig.

Ab 01.04.2015 gelten neue Sicherheitsanforderungen an die Vergabe eines Kurzzeitkennzeichens. Ein Kurzzeitkennzeichen wird nur noch an Fahrzeuge mit gültiger Hauptuntersuchung („TÜV“-Plakette) ausgegeben oder das Fahrzeug soll zur nächstgelegenen (im Zulassungsbezirk oder angrenzenden Bezirk gelegene) Werkstatt oder Untersuchungsstelle wie TÜV oder Dekra überführt werden, um erhebliche oder geringe Mängel beheben zu lassen.
Der Begriff „nächstgelegene“ bezieht sich dabei auf den Zulassungsbezirk des Kurzzeitkennzeichens und maximal noch den angrenzenden Bezirk. Eine Überführungsfahrt ohne „TÜV“-Plakette von zum Beispiel Hamburg zu einer Werkstatt in München ist somit nicht mehr erlaubt.
Ab April 2015 kann das Kurzzeitkennzeichen an der Zulassungsstelle des Wohnortes oder am Standort des Kfz beantragt werden.
Auf dem gelben Feld wird der letzte Gültigkeitstag angezeigt, auf dem Bild ist dies der 06.09.2002. Eine Benutzung des Fahrzeuges nach Ablauf des Gültigkeitsdatums stellt eine Straftat wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz dar.
Das Kennzeichen ist auch nur für ein Fahrzeug zugelassen. Die Verwendung auf mehreren Fahrzeugen, vergleichbar dem roten Händlerkennzeichen, ist nicht zulässig.
Ein Fahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen wird nur bedingt im Ausland anerkannt. Innerhalb der EU-Mitgliedstaaten einschließlich der Schweiz besteht eine Vereinbarung über eine Anerkennungspflicht des Kurzzeitkennzeichens, weshalb das Kennzeichenauch über die Grenze gefahren werden dar.

Behörden-Kennzeichen:

 

 

Behördenkennzeichen neu:

 

 

Behördenkennzeichen alt

Aufbau wie Euro-Kennzeichen. Erkennungsnummer kann ein- bis fünfstellig sein, jedoch ohne Buchstaben. Für Fahrzeuge von Landes- und Bundesbehörden (Polizei, Fahrzeuge der Stadtverwaltungen etc.), Ausnahme Diplomatenkennzeichen.

Diplomaten-Kennzeichen:

 

 

Für Diplomaten beginnt das Kennzeichen stets mit der Ziffer  „0“. Für sonstige bevorrechtigte Botschaftsmitarbeiter beginnt das Kennzeichen mit einem Buchstabenkürzel für die Behörde, die das Kennzeichen ausgegeben hat (z.B. „B“ für Berlin).

Das Kennzeichen ist unterteilt in zwei Ziffernblöcke. Der erste Block kennzeichnet das Herkunftsland, der zweite Block den Dienstgrad des Halters.


Fotos:123rf.com und privat