Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms

Die mit Spannung erwartete Entscheidung zur Frage eines Mitverschuldens beim Nichttragen eines Fahrradhelms ist vom Bundesgerichtshof (BGH) beantwortet worden. ,

Der VI. Zivilsenat kommt dabei zu dem Ergebnis, dass sich der Radfahrer, der ohne Helm am Straßenverkehr teilnimmt, kein Mitverschulden zurechnen lassen muss. Mithin wären seine Ansprüche nicht gekürzt.

Der BGH stellt in erster Linie darauf ab, dass das Tragen eines Schutzhelms gesetzlich nicht vorgeschrieben sei. Es ist zwar anerkannt, dass sich der Geschädigte haftungsrechtlich auch dann ein Mitverschulden anrechnen lassen muss, wenn nicht gegen bestehende Vorschriften verstößt. Voraussetzung ist, dass er diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eines Schadens anzuwenden pflegt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinen Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Ein solches Verkehrsbewusstsein lag jedoch zum Zeitpunkt des Unfalles (2011) nicht vor. Nach einer Erhebung der Bundesanstalt für Straßenwesen trugen seinerzeit innerorts nur 11 % der Fahrradfahrer einen Schutzhelm.

Der Entscheidung lag ein Unfall zu Grunde, den ein Radfahrer auf dem Weg zur Arbeit innerorts erlitten hat. Die Fahrerin eines PKW, der am rechten Rand abgestellt war, öffnete von innen die Fahrertür, so dass die Klägerin nicht mehr ausweichen konnte und stürzte. Dabei zog sie sich schwere Schädel- Hirnverletzungen zu. Der Umstand, dass die Klägerin keinen Helm trug, hat zum Umfang der Verletzungen beigetragen. Aus diesem Grund hatte das Oberlandesgericht (OLG) auch ein Mitverschulden von 20 % angenommen.

Mit der Frage ob das Nichttragen eines Fahrradhelms bei sportlicher Betätigung (Rennrad) ein Mitverschulden begründen kann, musste sich der BGH im Hinblick auf den hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht befassen.

Trotz dieser Entscheidung sollte der Radfahrer überlegen, ob Sie nicht doch einen Schutzhelm tragen, wichtiger als die Frage von Haftung und Mitverschulden ist es, Verletzungen zu vermeiden.

© Rechtsanwalt Ulrich Sefrin    www.sefrin.de


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