Insassen-Unfallversicherung

Insassenunfallversicherung – ein Relikt aus früherer Zeit?

Kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem ein Mitfahrer verletzt wurde, so hatte dieser nur einen Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters, in dessen Fahrzeug er mitfuhr, wenn der Unfall vom Fahrer verursacht war.

Verschuldete der Fahrer einen Unfall, so hatte die Pflichtversicherung die Schäden der Mitfahrenden in gleicher Weise zu ersetzen, wie wenn Personen außerhalb des Fahrzeugs durch den Unfall zu Schaden gekommen wären.

Kam es hingegen zu einem unverschuldeten Unfall, bestand kein Versicherungsschutz über die Haftpflichtversicherung. Diese Lücke konnte über eine Insassenunfallversicherung geschlossen werden. Platzte z. B. ein Reifen, ohne dass den Fahrer ein Verschulden traf und wurden dadurch Insassen verletzt, dann haftete die Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters nicht. In diesem Fall erhielten die Insassen nur dann Schadensersatz, wenn eine Insassenunfallversicherung bestand.

Inzwischen sind die Leistungen der Kfz-Haftpflichtversicherungen jedoch erheblich erweitert worden. Insassen haben jetzt auch Anspruch auf Schadensersatz, wenn an einem Unfall keiner die Schuld trägt. Die Haftpflicht muss jetzt auch ohne Schuld des Fahrers zahlen.

Dies gilt jedoch nicht für den Fahrer eines selbstverschuldeten Unfalls. Verursacht der Fahrer eines Fahrzeuges selber einen Unfall, so ist er nicht versichert. Der Fahrer eines selbstverursachten Unfalls hat keine Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung.

Eine weitere Lücke besteht, wenn ein Fußgänger oder ein Radfahrer einen Unfall verschulden, aber keine Privathaftpflichtversicherung vorhanden ist. Dann hat der Geschädigte zwar einen Anspruch gegenüber den unfallverursachenden Radfahrer oder Fußgänger, aber es besteht das große Risiko, dass der Unfallverursacher den Schaden nicht voll bezahlen kann. Diese Lücke kann jedoch durch eine allgemeine Unfallversicherung geschlossen werden.


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