Herr Weißbescheid fährt in die Stadt | Parken

Herr Weißbescheid fährt in die Stadt. Dort stellt er seinen kleinen Smart nur kurz ins Parkverbot. Keine Minute später kehrt er zurück und hat ein Knöllchen unter dem Scheibenwischer.

Selbstverständlich nimmt Weißbescheid dies nicht hin, schließlich weiß er ja, dass man bis zu 3 Minuten auch im Parkverbot stehen darf.

Doch da liegt er falsch! Wer sein Fahrzeug verlässt, der parkt verbotswidrig. So will es die Straßenverkehrsordnung in § 12 Absatz 2.

Verärgert über diese Belehrung macht es Weißbescheid beim nächsten Halt besser. Wieder stellt er sein Auto ins Parkverbot aber er bleibt im Auto und wartet auf seine Frau. Es vergehen keine fünf Minuten, da fordert ein Polizist ihn freundlich aber bestimmt auf, sein Fahrzeug zu entfernen. Weißbescheid erwidert klug, dass er im Parkverbot stehen darf, solange er im Auto bleibt.

Irrtum! Wer länger als drei Minuten hält, der parkt und riskiert ein Verwarnungsgeld.

Weißbescheid wird es mit dem Parken langsam zu bunt. Er lässt seine Frau weiter fahren. Als Weißbescheid auf der anderen Straßenseite einen freien Parkplatz sieht, springt er rasch aus dem Auto und stellt sich vor den freien Parkplatz. Ein anderer Autofahrer fährt mit seinen Fahrzeug heran und beansprucht den freien Platz für sich. Weißbescheid winkt ab und belehrt, dass er den Parkplatz zuerst gesehen hat und für seine Frau reserviert ist.

Falsch! Das Freihalten von Parkplätzen ist nicht gestattet. An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt auch dann erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn er sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausführt, um in die Parklücke einzufahren. Dies gilt entsprechend für Fahrzeugführer, die an einer freiwerdenden Parklücke warten, § 12 Abs. 5 StVO.

Jetzt ist Weißbescheid völlig frustriert. Er nimmt das Steuer seines Smart wieder selbst in die Hand und fährt niedergeschlagen weiter. Da sieht er eine kleine Parklücke, groß genug, um seinen Smart quer einzuparken. Für einen Moment überlegt er, seinen Smart dort einzuparken, fährt aber dann zerknirscht weiter, weil er ja weiß, dass Querparken verboten ist.

Schade! Denn nach dem Gesetz ist platzsparend zu parken, § 12 Abs. 6 StVO. Solange dadurch der übrige Verkehr nicht behindert wird, hat auch die Justiz nichts dagegen (AG Viechtach, 7 II OWi 605/2005, Beschluss vom 23.08.2005).

Jetzt reicht es Weißbescheid gänzlich. Völlig frustriert fährt er nach Hause.


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