Handy-Verbot beim Radfahren

Mobil telefonieren ohne Freisprecheinrichtung ist auch Radfahrern untersagt!

Nach § 23 StVO (Straßenverkehrsordnung) ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.

Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Das Gesetz spricht von dem Fahrzeugführer.
Damit sind alle Personen gemeint, die ein Fahrzeug führen. Die Vorschrift wurde dahingehend konkretisiert, dass Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel keine Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind (§ 24 StVO).

Kinderfahrräder sind demnach keine Fahrzeuge im Sinne des Gesetzes, Fahrräder hingegen sehr wohl, fallen sie doch nicht unter diese Ausnahmevorschrift.

Während des Fahrradfahrens ist somit die Benutzung eines Handys untersagt. Dies gilt im übrigen für sämtliche Funktionen, die ein Handy anbietet, also neben dem klassischen Telefonieren auch das Schreiben und Versenden von SMS oder MMS. Aber auch Funtionen wie Fotografieren mit dem Handy oder das Benutzen des Handys als Diktiergerät. Selbst das bloße in die Hand nehmen des Handys ist nicht erlaubt.

Erlaubt ist das Telefonieren hingegen, wenn eine Ferisprecheinrichtung benutzt wird, bei der das Handy nicht in die Hand genommen werden muss und natürlich, wenn man zum Telefonieren anhält.

Wer als Fahrradfahrer hiergegen verstößt, hat mit einer Geldbuße in Höhe von 25.- € zu rechnen.

Keine Ordnungswidrigkeit begeht dagegen, wer zum Diktieren statt des Handys ein Diktiergerät benutzt oder Kommunizieren ein Funkgerät benutzt.


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